Insolvenzgeldumlage nicht für Wohnungseigentümerge-meinschaften
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft bei Beschäftigung eines Hausmeisters zur ordnungsgemäßen Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht verpflichtet ist, für das aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Arbeitsentgelt eine Insolvenzgeldumlage zu entrichten. Entscheidend war für das Bundessozialgericht, dass ein Insolvenzverfahren über das Verwaltungsvermögen von Wohnungseigentümergemeinschaften kraft Gesetzes nicht stattfindet und somit auch Ansprüche ihrer Arbeitnehmer auf Insolvenzgeld ausscheiden; bei ausbleibender Lohnzahlung der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht vielmehr ein anteiliger Entlohnungsanspruch der Beschäftigten gegen jeden Wohnungseigentümer. Die gegenteilige Aussage im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, beim Stichwort „Insolvenzgeldumlage“ unter Nr. 3 ist damit überholt.
(BSG-Urteil vom 23.10.2014 B 11 AL 6/14 R)



