Kinder: Erst- oder Zweitausbildung bei einem erwerbstätigen Kind?
Dabei sind sog. mehraktige Ausbildungsmaßnahmen als Teil einer einheitlichen Erstausbildung anzusehen, wenn sie zeitlich und inhaltlich so aufeinander abgestimmt sind, dass die Ausbildung nach Erreichen des ersten Abschlusses fortgesetzt werden soll und das angestrebte Berufsziel erst über den weiterführenden Abschluss erreicht werden kann (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, die Erläuterungen in Anhang 9 unter Nr. 8 Buchstabe h).
Haben volljährige Kinder bereits einen ersten Abschluss in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsgang erreicht, setzt der Kindergeldanspruch aufgrund eines weiteren Ausbildungsgangs voraus, dass dieser noch Teil einer einheitlichen Erstausbildung ist und die Ausbildung die hauptsächliche Tätigkeit des Kindes bildet. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs genügt es nicht, dass lediglich eine berufsbegleitende Weiterbildung oder ein Aufstieg in dem aufgenommenen Berufszweig vorliegt, sofern die Berufstätigkeit im Vordergrund steht und der weitere Ausbildungsgang nur neben dieser Tätigkeit durchgeführt wird. Maßgebend ist also im jeweiligen Einzelfall letztlich, ob das Ausbildungsverhältnis dem Beschäftigungsverhältnis untergeordnet ist (= schädlich) oder umgekehrt das Beschäftigungsverhältnis dem Ausbildungsverhältnis (= unschädlich).
Eine einheitliche Erstausbildung kann zudem nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil die Absichtserklärung zur Fortführung der Erstausbildung nicht spätestens im Folgemonat nach Abschluss des vorangegangenen Ausbildungsabschnitts bei der Familienkasse vorgelegt wurde; der bisherigen Verwaltungsauffassung folgt der Bundesfinanzhof also nicht. Außerdem kann eine einheitliche Erstausbildung auch dann gegeben sein, wenn nicht sämtliche Ausbildungsmaßnahmen öffentlich-rechtlich geordnet sind.
(BFH-Urteile vom 20.2.2019 III R 42/18 und vom 21.3.2019 III R 17/18)



