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Kinder: Keine Anhebung des Entlastungsbetrags für Allein-erziehende beabsichtigt

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Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde zuletzt ab dem Kalenderjahr 2015 von 1308 € auf 1908 € erhöht; im Lohnsteuerabzugsverfahren wird diesbezüglich beim Alleinerziehenden die Steuerklasse II gebildet. Gleichzeitig wurde ab 2015 eine Staffelung eingeführt, nach der sich der Betrag für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 240 € erhöht (sog. Erhöhungsbetrag); hierfür wird im Lohnsteuerabzugsverfahren ein Freibetrag gebildet. Zu den Voraussetzungen zur Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vgl. die ausführlichen Erläuterungen und Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, in Anhang 9 Nr. 15.

Im Rahmen der Beantwortung einer sog. Kleinen Anfrage hat die Bundesregierung mitgeteilt, dass derzeit keine Gesetzesinitiativen zur Anhebung des Entlastungsbetrags und/oder der Erhöhungsbeträge beabsichtigt sind.

(Bundestags-Drucksache 19/6779 vom 28.12.2018)

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