Kinder: Übertragung des Betreuungsfreibetrags
Bei der Einkommensteuerveranlagung wird eine Vergleichsrechnung zwischen dem Kindergeld (z.B. 194 € monatlich für das erste Kind) und der Summe aus Kinderfreibetrag (4788 € jährlich) sowie Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (2640 € jährlich) durchgeführt. Losgelöst von dieser Vergleichsrechnung wirken sich die Freibeträge für Kinder stets mindernd auf Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aus.
Ausgehend vom sog. Halbteilungsgrundsatz werden die Freibeträge für Kinder bei jedem Elternteil zur Hälfte berücksichtigt. Unabhängig vom Kinderfreibetrag kann aber der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (1320 € je Elternteil) eines minderjährigen Kindes, von dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen werden. Diese Übertragung scheidet aber im Falle eines Widerspruchs aus, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.
Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen lehnt der Bundesfinanzhof eine Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf ab, wenn der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, das Kind nach einem - üblicherweise für einen längeren Zeitraum im Voraus festgelegten – weitgehend gleichmäßigen Betreuungsrhythmus tatsächlich in der vereinbarten Abfolge mit einem zeitlichen Betreuungsanteil von jährlich durchschnittlich 10% betreut. Der Bundesfinanzhof folgt ausdrücklich nicht der teilweise vertretenen Auffassung, dass erst ab einem Betreuungsanteil von ungefähr 25% oder einer Betreuung an durchschnittlich zwei von sieben Tagen in der Woche von einer Betreuung in einem nicht unwesentlichen Umfang auszugehen ist.
(BFH-Urteil vom 8.11.2017 III R 2/16)
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