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Kinderbetreuungskosten: Anrechnung steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse

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Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, wird beim Stichwort „Kinderbetreuungskosten“ unter den Nrn. 2 und 3 ausgeführt, dass Arbeitnehmer Kinderbetreuungskosten für Kinder unter 14 Jahren sowie für behinderte Kinder zu zwei Dritteln, höchstens jedoch 4 000 € jährlich je Kind als Sonderausgaben abziehen können.

Ebenso wie der Abzug von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit setzt auch der Sonderausgabenabzug eine wirtschaftliche Belastung des Arbeitnehmers voraus. Die Kinderbetreuungskosten des Arbeitnehmers sind daher vor Anwendung der Drittelregelung um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zur Betreuung des Kindes zu kürzen; vgl. zu den steuerfreien Arbeitgeberzuschüssen das Stichwort „Kindergartenzuschüsse“ im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017.

(Fachinformation der Finanzbehörde Hamburg vom 18.1.2017  S 2221 – 2016/013 – 52)

 

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