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Kinderbetreuungskosten: Anrechnung steuerfreier Arbeitgeberzuschüsse als Sonderausgaben

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Eltern können Kinderbetreuungskosten für Kinder bis 14 Jahren und für behinderte Kinder in Höhe von 2/3 ihrer Aufwendungen, höchstens 4000 € je Kind jährlich, steuerlich als Sonderausgaben abziehen. Dies gilt allerdings nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, das Stichwort „Kinderbetreuungskosten“).

Steuerfreie Arbeitgeberleistungen zur Betreuung von noch nicht schulpflichtigen Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (z.B. Tagesmutter) werden auf den Bruttobetrag der Kinderbetreuungskosten – also vor Anwendung der Drittelregelung – angerechnet. Vgl. zu den möglichen steuerfreien Arbeitgeberleistungen auch die Erläuterungen und Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, beim Stichwort „Kindergartenzuschüsse“.

Beispiel

Die zusammen zur Einkommensteuer veranlagten Eltern wenden für ihr nicht schulpflichtiges Kind Betreuungskosten in Höhe von 12 000 € jährlich auf. Der Ehemann hat hierfür von seinem Arbeitgeber steuerfreie Leistungen in Höhe von 4200 € erhalten.

Bei den Eltern sind im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer Sonderausgaben in Höhe von 4000 € abzuziehen (12 000 € abzüglich 4200 € = 7800 € x 2/3 = 5200 €, höchstens 4000 €).

Abwandlung

Die von den Eltern aufgewandten Kinderbetreuungskosten betragen 8400 €.

Die abziehbaren Sonderausgaben im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer betragen 2800 € (8400 € abzüglich 4200 € = 4200 € x 2/3 = 2800 €). Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug von 4000 € ist nicht überschritten.

(§§ 3 Nr. 33, 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

 


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