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Kinderbetreuungskosten: Internat begünstigt, Ferienlager nicht

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Zu den abziehbaren Sonderausgaben gehören auch 2/3 der Aufwendungen für Dienstleistungen für ein zum Haushalt der Eltern gehörendes Kind bis zu 14 Jahren, höchstens 4000 € im Kalenderjahr je Kind. Nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden von vornherein Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, die Erläuterungen beim Stichwort „Kinderbetreuungskosten“).

Zu den zu 2/3 als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten gehören auch die Aufwendungen für die Unterbringung des Kindes in einem Internat. Die Personensorge umfasst nämlich das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen. Nicht abziehbar sind hingegen die Kosten für den Aufenthalt in einem Ferienlager, da es sich hierbei um eine Freizeitbetätigung handelt.

(§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG)

 

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