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Kindergeld: Berechtigter Elternteil bei eigenem Haushalt des Kindes

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Bei mehreren kindergeldberechtigten Elternteilen wird das Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat.

Ist das Kind nicht in den Haushalt eines Elternteils aufgenommen worden, sondern lebt es in einem eigenen Haushalt, erhält das Kindergeld derjenige Elternteil, der dem Kind eine Unterhaltsrente zahlt. Trifft dies auf mehrere Elternteile zu, ist derjenige Elternteil kindergeldberechtigt, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt (vgl. zur Bestimmung des kindergeldberechtigten Elternteils auch die Ausführungen in Anhang 9 des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, unter Nr. 5 Buchstabe b).

Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich entschieden, dass zur Unterhaltsrente nur regelmäßige monatliche Zahlungen gehören. Zahlungen, die zwar regelmäßig aber in größeren Zeitabständen geleistet werden, einzelne Zahlungen (z.B. für Urlaub oder Krankheitskosten) sowie Sachleistungen (z.B. Wohnungs- oder Kfz-Überlassung zu Unterhaltszwecken) sind bei der Entscheidung, welcher Elternteil die höchste Unterhaltsrente zahlt, nicht zu berücksichtigen.

In seiner Urteilsbegründung führt der Bundesfinanzhof übrigens aus, dass die Prüfung, welcher Elternteil dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt, monatlich vorzunehmen sei. Folglich sei die Berechtigung zu überprüfen, wenn der Elternteil, der bisher die niedrigere Unterhaltsrente zahle, diese erhöhe, oder wenn die höhere Unterhaltsrente des anderen Elternteils für einen oder mehrere Monate ausfalle.


(BFH-Urteil vom 11.10.2018  III R 45/17, BStBl. 2019 II S. 323)

 


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