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Lebenspartnerschaft nach ausländischem Recht

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Die einkommensteuerlichen Regelungen – insbesondere zur Zusammenveranlagung (= Steuerklasse III, IV, V und Faktorverfahren) für Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen sind bei ausländischen Steuerpflichtigen nach dem Gesetz des Staates zu beurteilen, dem er angehört. Damit setzt die Anwendung der Steuervergünstigungen für Ehegatten auf eine ausländische Lebenspartnerschaft voraus, dass die Form der Lebensgemeinschaft nach dem Recht dieses Staates der Ehe in diesem Land rechtlich vergleichbar ausgestaltet ist. Auf die Vergleichbarkeit der ausländischen Lebenspartnerschaft mit der deutschen eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes kommt es hingegen nicht an.

Der französische PACS (= zivilrechtlicher Vertrag zweier Personen gleichen oder unterschiedlichen Geschlechts), ist der Ehe nach französischem Recht nicht vergleichbar, da er nicht nur durch Scheidung, für die bestimmte Scheidungsgründe gegeben sein müssen, sondern ohne besonderen Grund mit einer Frist von drei Monaten sogar einseitig aufgelöst werden kann. Weitere Unterschiede bestehen in Frankreich auch im Unterhalts-, Aufenthalts- und Adoptionsrecht. Zudem besteht in Frankreich auch für gleichgeschlechtliche Paare die Möglichkeit, eine Ehe einzugehen.

Auch der luxemburgische PACS ist mit der Ehe in Luxemburg nicht vergleichbar, da die Bedingungen des Eingehens und Beendens anders sind als in einer Ehe. Der luxemburgische PACS kann z.B. einvernehmlich durch eine gemeinsame oder einseitige Erklärung oder durch Heirat eines der beiden Lebenspartner beendet werden. Auch wird ein Lebenspartner nicht automatisch Erbe des anderen. Weitere Unterschiede bestehen im Unterhaltsrecht und in der Namengebung für Kinder.

(§ 2 Abs. 8 EStG, Hinweis 26 – Allgemeines – Einkommensteuer-Handbuch)

 

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