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Lohnpfändung: Zuschläge für Samstagsarbeit sind pfändbar

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Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, wird beim Stichwort „Lohnpfändung“ unter Nr. 3 ausgeführt, dass zu den unpfändbaren Teilen des Arbeitseinkommens u.a. Erschwerniszuschlagen gehören.

Im Jahr 2017 hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass zu diesen Erschwerniszulagen auch steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zu rechnen sind. In einem neuen Urteil weist der Bundesgerichtshof darauf hin, dass Zuschläge für Samstagsarbeit nicht zu den Erschwerniszulagen gehören und daher pfändbar sind. Eine besondere Arbeitszeit kann nur dann als Erschwerniszulage zu einem Pfändungsschutz führen, wenn die Arbeitszeit nicht nur als ungünstig, sondern als besonders belastend anzusehen ist. Dies sei bei Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit der Fall, da Nachtarbeit eine gesundheitliche Belastung darstelle und hinsichtlich der Arbeit an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen die verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie die gesetzliche Regelung im Arbeitszeitgesetz zu berücksichtigen seien. Für die Samstagsarbeit fehle es hingegen an einer entsprechenden gesetzgeberischen Wertung.

(BGH-Beschluss vom 20.9.2018  IX ZB 41/16)

 


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