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Lohnsteuer-Außenprüfung: Digitale LohnSchnittstelle ab 2018 verpflichtend

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Die ab dem 1.1.2018 im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten hat der Arbeitgeber der Finanzverwaltung nach einer amtlich vorgeschriebenen digitalen Schnittstelle elektronisch bereitzustellen. Dies gilt unabhängig von dem vom Arbeitgeber eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm.

Der bisherige Empfehlungscharakter für die Anwendung einer solchen Schnittstelle wird also ab 2018 verpflichtend. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Finanzamt aber zur Vermeidung unbilliger Härten zulassen, dass der Arbeitgeber die Daten in anderer auswertbarer Form bereitstellt (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, das Stichwort „Lohnsteuer-Außenprüfung“ unter Nr. 3).

Die amtlich vorgeschriebene „Digitale LohnSchnittstelle“ ist ein Standarddatensatz mit einer einheitlichen Strukturierung und Bezeichnung von elektronischen Dateien und Datenfelder. Die jeweils aktuelle Version der „Digitalen LohnSchnittstelle“ mit weitergehenden Informationen steht auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern unter www.bzst.bund.de zum Download bereit. Das Datenzugriffsrecht der Finanzverwaltung im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung auf prüfungsrelevante steuerliche Daten bleibt zudem von der Anwendung der „Digitalen LohnSchnittstelle“ unberührt.

(BMF-Schreiben vom 26.5.2017  IV C 5 – S 2386/07/0005:001; DOK 2017/0137221)

 

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