Mahlzeiten: Kauf einzelner Bestandteile sowie Kauf auf Vorrat
Sowohl die Herausgabe von Essensmarken/Restaurantschecks als auch die Zahlung von Mahlzeitenzuschüssen setzen u.a. voraus, dass
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tatsächlich eine Mahlzeit vom Arbeitnehmer erworben wird. Lebensmittel sind nur dann als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind;
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für jede Mahlzeit lediglich eine Essensmarke bzw. ein Zuschuss täglich beansprucht werden kann;
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der Zuschuss den amtlichen Sachbezugswert einer Mittagsmahlzeit (2018 = 3,23 €) um nicht mehr als 3,10 € übersteigt und
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der Zuschuss nicht von Arbeitnehmern in den ersten drei Monaten einer Auswärtstätigkeit beansprucht werden kann.
Vgl. zu den Einzelheiten die Ausführungen und Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018 beim Stichwort „Mahlzeiten“ unter Nr. 6.
Bei Beachtung der vorstehenden Voraussetzungen ist es auch zulässig, dass der Arbeitnehmer einzelne Bestandteile seiner Mahlzeit bei verschiedenen Akzeptanzstellen erwirbt. Allerdings ist es nicht zulässig, dass mehrere Mahlzeiten (z.B. für bis zu fünf Arbeitstagen) vom Arbeitnehmer auf Vorrat erworben werden.
(R 8.1 Abs. 7 Nr. 4 LStR)



