Mehrarbeitslohn/Mehrarbeitszuschläge
Eine gesetzliche Regelung, nach der für Überstunden ein besonderer Zuschlag zu zahlen ist, gibt es nicht. Die Zahlung eines solchen Zuschlags und dessen Höhe muss daher im Arbeitsvertrag vereinbart werden, sofern sie sich nicht aus einer tariflichen Regelung ergibt. Wird ein Überstundenzuschlag gezahlt, so setzt sich die Überstundenbezahlung aus dem Grundlohn für die jeweilige Überstunde und dem tariflich oder arbeitsvertraglich vereinbarten Mehrarbeitszuschlag zusammen. Beide Teile gehören zum laufenden Arbeitslohn (vgl. R 39b.2 Abs. 1 Nr. 3 LStR). Der Grundlohn ist steuer- und beitragspflichtig wie alle anderen Vergütungen für die geleistete Arbeit auch. Der Überstundenzuschlag stellt begrifflich eine Erschwerniszulage dar und ist wie diese ebenfalls steuer- und beitragspflichtig.
Wegen der Behandlung von einheitlichen Zuschlägen, die die Mehrarbeit zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen abgelten sollen, vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit“ unter Nr. 7.
Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge für Überstundenvergütungen gilt Folgendes:
Überstundenvergütungen sind aufgrund ihrer Zeitbezogenheit laufendes Arbeitsentgelt. Dies gilt selbst dann, wenn die Vergütung für mehrere Zeiträume in einem Betrag ausbezahlt wird. Laufendes Arbeitsentgelt ist stets dem Lohnabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es erzielt wurde. Zahlt der Arbeitgeber seinen Beschäftigten nur einen Teil des laufenden Lohnes aus, so sind Beiträge zunächst nur von diesem Teilbetrag zu berechnen. Werden die nicht ausgezahlten Lohnteile (z. B. Überstundenvergütungen) zu einem späteren Zeitpunkt nachgezahlt, sind sie auf die jeweiligen Lohnabrechnungszeiträume, auf die sie entfallen, aufzuteilen. Hierbei sind die Beiträge für die einzelnen Beitragsperioden neu zu berechnen. Diese Methode der Beitragsberechnung von Überstundenvergütungen bringt für die Arbeitgeber eine erhebliche Mehrarbeit mit sich, zumal bei regelmäßig anfallenden Überstunden in jedem Monat eine Doppelberechnung durchgeführt werden muss. Es wird daher nicht beanstandet, wenn die Überstundenvergütungen zum Zwecke der Beitragsberechnung nicht dem Entgelt des Lohnabrechnungszeitraumes, in dem sie verdient wurden, sondern dem Entgelt des nächsten oder übernächsten Lohnabrechnungszeitraums hinzugerechnet werden.
Diese vereinfachte Beitragsberechnung für Überstundenvergütungen ist aber nur für die Betriebe zulässig, in denen die Überstundenvergütungen „regelmäßig“ erst im nächsten oder übernächsten Monat abgerechnet werden, der der Leistung der Überstunden folgt.
Beispiel
Überstunden werden regelmäßig erst im übernächsten Monat abgerechnet. Die Vergütung für die im Monat Juni geleisteten Überstunden wird mit der Lohnabrechnung für August gezahlt. Die Beitragsberechnung kann zusammen mit dem Arbeitsentgelt für August erfolgen.
Werden die Überstundenvergütungen aber nicht betriebsüblich im nächsten oder übernächsten Monat, sondern erst später (z. B. vierteljährlich oder halbjährlich) abgerechnet, so müssen die Lohnabrechnungen für die Lohnzahlungszeiträume, für die die Überstundenbezahlung erfolgt, wieder aufgerollt werden. Dabei ist grundsätzlich auch die Lohn- und Kirchensteuer sowie der Solidaritätszuschlag für diese Zeiträume neu zu berechnen (vgl. das Stichwort „Nachzahlung von laufendem Arbeitslohn“). Ebenso sind die Beiträge zur Sozialversicherung unter Beachtung der Beitragsbemessungsgrenzen für jeden abzurechnenden Lohnzahlungszeitraum neu zu ermitteln.
Fällt die Bezahlung der Überstunden in eine beitragsfreie Zeit (z. B. beim Bezug von Krankengeld) so gilt Folgendes:
Wird Krankengeld nur für einen Teil des Monats gezahlt, bilden die restlichen Tage einen Teillohnzahlungszeitraum (vgl. dieses Stichwort). Die Überstundenvergütung ist mit dem für diesen Teillohnzahlungszeitraum gezahlten Arbeitsentgelt unter Beachtung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen (siehe Tabelle im Stichwort „Teillohnzahlungszeitraum“ unter Nr. 4) zusammenzurechnen.
Falls die Beitragsfreiheit für den gesamten Lohnabrechnungszeitraum besteht, muss die Überstundenvergütung zur Berechnung der Beiträge dem letzten mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten Abrechnungszeitraum zugerechnet werden. Das Gleiche gilt für Überstundenvergütungen, die erst nach Beendigung der Beschäftigung ausgezahlt werden.
Auf die Jahresarbeitsentgeltgrenze, die für die Begrenzung der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung gilt, sind Mehrarbeitsvergütungen (Grundlohn und Mehrarbeitszuschlag) nicht anzurechnen. Feste Pauschbeträge, die als Abgeltung für Überstunden regelmäßig zum Arbeitslohn gewährt werden, und regelmäßig gezahlte Bereitschaftsdienstzulagen sind dagegen in die Berechnung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts mit einzubeziehen (vgl. „Jahresarbeitsentgeltgrenze“ besonders unter Nr. 2).
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