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Mutterschutz: Arbeitgebererstattung für Bescheinigungen

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Im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, wird beim Stichwort „Führungszeugnis“ erläutert, dass die Erstattung der Kosten für ein solches Zeugnis durch den Arbeitgeber an den Arbeitnehmer einerseits zu steuer- und beitragspflichtigem Arbeitslohn und andererseits beim Arbeitnehmer zu Werbungskosten führt.

Steuerfreier Auslagenersatz liegt ausnahmsweise nur dann vor, wenn die Übernahme der Kosten für erweiterte Führungszeugnisse durch den Arbeitgeber tarifvertraglich geregelt wurde.

Anders ist es allerdings in den Fällen des Mutterschutzes. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die eine schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt nach den gesetzlichen Regelungen im Mutterschutzgesetz der Arbeitgeber. Mithin handelt es sich nicht um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.

(§ 9 Abs. 6 Satz 2 Mutterschutzgesetz)

 

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