Mutterschutz: Arbeitgebererstattung für Bescheinigungen
Steuerfreier Auslagenersatz liegt ausnahmsweise nur dann vor, wenn die Übernahme der Kosten für erweiterte Führungszeugnisse durch den Arbeitgeber tarifvertraglich geregelt wurde.
Anders ist es allerdings in den Fällen des Mutterschutzes. Die Kosten für Zeugnisse und Bescheinigungen, die eine schwangere oder stillende Frau auf Verlangen des Arbeitgebers vorzulegen hat, trägt nach den gesetzlichen Regelungen im Mutterschutzgesetz der Arbeitgeber. Mithin handelt es sich nicht um steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn.
(§ 9 Abs. 6 Satz 2 Mutterschutzgesetz)
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