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Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen: Versichertenältesten der Rentenversicherung

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Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer gemeinnützigen Institution sind bis zu 2400 € jährlich steuerfrei (sog. Übungsleiterpauschale; vgl. im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“).

Der Bundesfinanzhof hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, dass die Tätigkeit als Versichertenältesten (auch Versichertenberater genannt) für die Rentenversicherung nicht begünstigt ist. Die Tätigkeit dient der Unterstützung bei Vermögens- und Finanzfragen und hat keinen pädagogischen Charakter, sodass sie nicht einer Betreuertätigkeit gleichgestellt werden kann. Ebenso nicht begünstigt ist die ehrenamtliche Tätigkeit als Mitglied eines Widerspruchausschusses der Rentenversicherung, die als Teil der Selbstverwaltung der Rentenversicherung keinen pädagogischen Charakter hat.

 

Die im Rahmen der ehrenamtlichen Tätigkeit als Versichertenberater und Mitglied eines Widerspruchausschusses der Rentenversicherung gezahlten Beträge sind auch nicht als Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (vgl. dieses Stichwort im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018) in Höhe 200 € monatlich steuerfrei, wenn sie als Entschädigungen für Zeitaufwand/Zeitverlust gewährt werden, da in diesem Fall eine Steuerfreistellung kraft Gesetzes nicht möglich ist.

 

Für beide Tätigkeiten zusammen – also nicht jeweils für die Tätigkeit als Versichertenältesten und Mitglied eines Widerspruchausschusses – kam daher lediglich die sog.
Ehrenamtspauschale in Höhe von 720 € jährlich in Betracht (vgl. hierzu im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Nebentätigkeit für gemeinnützige Organisationen“ unter Nr. 10). Ggf. können alternativ, aber nicht zusätzlich zu dieser Ehrenamtspauschale höhere Betriebsausgaben als 720 € geltend gemacht werden.

 

(BFH-Urteil vom 3.7.2018  VIII R 28/15)

 


 

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