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Nettolohnoptimierung: Begünstigte Arbeitgeberleistungen

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Bei einer Nettolohnoptimierung besteht das Bestreben, steuerpflichtige Gehaltsbestandteile in steuerfreie oder pauschal besteuerte Zuwendungen umzuwandeln und den gleichen Nettolohn wie vor der Umwandlung bei einer geringeren Steuer- und Abgabenlast zu erreichen (vgl. auch das Stichwort „Nettolohnoptimierung“ im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018).

Bei den nachfolgend aufgeführten Sachverhalten ist eine Umwandlung von steuerpflichtigen Gehaltsbestandteilen in steuerfreie oder pauschal besteuerte Zuwendungen mit Wirkung für die Zukunft möglich:

  • Umwandlung von Barlohn in Sachbezüge (insbesondere zugunsten der Gestellung eines Firmenwagen oder Elektro-Bikes),

  • Umwandlung von Barlohn in Sachlohn zur Inanspruchnahme der 44-Euro-Freigrenze,

  • Umwandlung von Barlohn zugunsten der steuerfreien Gestellung von Telekommunikations- und Datenverarbeitungsgeräten,

  • Umwandlung von Barlohn in Essenmarken oder sog. Restaurantschecks,

  • Umwandlung von Barlohn zugunsten von mit 25% pauschal besteuerten Erholungsbeihilfen,

  • Umwandlung von Barlohn in einen pauschalen Auslagenersatz.

Eine Umwandlung von steuerpflichtigen Gehaltsbestandteilen in eine steuerfreie oder pauschal besteuerte Zuwendung ist hingegen nicht möglich, wenn die begünstigte Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden muss. Somit kommt eine Gehaltsumwandlung wegen des Zusätzlichkeitserfordernisses z.B. nicht in Betracht:

  • zugunsten von steuerfreien Kindergartenzuschüssen,

  • zugunsten von pauschal mit 15% besteuerten Fahrtkostenzuschüssen,

  • zugunsten von pauschal mit 25% besteuerten Zuschüssen zur Internetnutzung,

  • zugunsten von Leistungen im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers (z.B. Parkplatzgestellung).

Bei den vorstehenden Sachverhalten ist aber zu beachten, dass die Zusätzlichkeitsvoraussetzung teilweise erfüllt ist, wenn die vereinbarte Leistung des Arbeitgebers höher ist als der umgewandelte Betrag.

Beispiel

Der Arbeitgeber vereinbart mit seinem Arbeitnehmer eine Herabsetzung des Arbeitslohns von 2100 € auf 1900 €. Im Gegenzug erbringt der Arbeitgeber Leistungen im Wert von 300 € monatlich zur Unterbringung und Betreuung des nicht schulpflichtigen Kindes des Arbeitnehmers in einem Kindergarten.

Der Arbeitgeber erbringt lediglich zusätzliche Leistungen in Form von steuerfreien Kindergartenzuschüssen in Höhe von 100 €; dieser Betrag von 100 € ist steuerfrei. Hinsichtlich des Mehrbetrages von 200 € (300 € abzüglich 100 €) liegt eine schädliche Gehaltsumwandlung vor. Der steuer- und beitragspflichtige Arbeitslohn beträgt daher nach wie vor 2100 €.

 

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