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Neuregelungen zur Sozialversicherung ab 1.1.2017

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Eine Übersicht über die Änderungen bei Beitragssätzen, Beitragsbemessungsgrenze und Arbeitgeberzuschuss.

Beitragssätze

Für 2017 gelten folgende Beitragssätze

  • in der Rentenversicherung 18,7%,

  • in der Arbeitslosenversicherung 3,0%,

  • in der Pflegeversicherung 2,55% (zuzüglich 0,25% für Kinderlose),

  • in der Krankenversicherung 14,6% (ermäßigter Beitragssatz 14,0%).

Der Umlagesatz für die Insolvenzgeldumlage beträgt 0,09% (vgl. das Stichwort „Insolvenzgeldumlage“).

Die Künstlersozialabgabe beträgt 4,8% (vgl. das Stichwort „Künstlersozialabgabe“).

Beitragsbemessungsgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung ist ab 1.1.2017 von bisher 4237,50 € monatlich auf 4350 € monatlich angehoben worden.

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist in den alten Bundesländern ab 1.1.2017 von bisher 6200 € monatlich (74 400 € jährlich) auf 6350 € monatlich (76 200 € jährlich) gestiegen.

In den neuen Bundesländern ist die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ab 1.1.2017 von bisher 5400 € monatlich (64 800 € jährlich) auf 5700 € monatlich (68 400 € jährlich) angehoben worden.

Krankenversicherungspflichtgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze (sog. Krankenversicherungspflichtgrenze) ändert sich ab 1.1.2017 wie folgt:

  • Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze erhöht sich zum 1.1.2017 von bisher 56 250 € auf 57 600 €.

  • Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze wird zum 1.1.2017 von bisher 50 850 € auf 52 200 € angehoben.

Arbeitgeberzuschuss

Der Höchstbetrag für den Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung beträgt ab 1.1.2017 in den alten und neuen Bundesländern

  • 317,55 € monatlich in der Krankenversicherung,

  • 55,46 € monatlich in der Pflegeversicherung,

  • in Sachsen beträgt der Beitragszuschuss zur Pflegeversicherung höchstens 33,71 € monatlich.

Außerdem ist der Mindestlohn von 8,50 € auf 8,84 € je Arbeitsstunde erhöht worden (vgl. das Stichwort "Mindestlohn"). Umfangreiche Änderungen haben sich zudem bei den Stichwörtern Ausstrahlung, Praktikanten Rentnern, Studenten und Studenten in dualen Studiengängen sowie bei den Meldepflichten des Arbeitgebers (vgl. Anhang 15) ergeben.

 

 

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