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Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge: 30%-ige Pauschalsteuer als Geschenk

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Bei Geschenken an Geschäftspartner kann der Schenkende die auf das Geschenk entfallende Einkommensteuer des Beschenkten übernehmen. Macht er von diesem Wahlrecht Gebrauch, wird die Einkommensteuer bei ihm mit einem Pauschsteuersatz von 30% (zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer) erhoben.

Streitig war bisher, ob diese Pauschalsteuer als Betriebsausgabe abziehbar ist oder als Teil des Geschenks bei Überschreiten der 35 €-Freigrenze das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke greift (vgl. hierzu auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, das Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“ besonders das Beispiel unter Nr. 4 mit Fußnote 1).

In einem vom Bundesfinanzhof zu entscheidenden Streitfall hatte ein Konzertveranstalter in großem Umfang Freikarten an Geschäftspartner verteilt. Soweit diesen Geschäftspartner dadurch steuerpflichtige Einnahmen zugeflossen waren, hatte er die 30%-ige pauschale Einkommensteuer auf die Freikarten an das Finanzamt abgeführt. Die Münchner Richter haben die 30%-ige Pauschalsteuer als weiteres Geschenk beurteilt mit der Folge, dass diese Steuer das steuerliche Schicksal des eigentlichen Geschenks – hier der Freikarten – teilt. Ein Betriebsausgabenabzug kommt daher nicht in Betracht, wenn der Wert des Geschenks und die dafür anfallende Pauschalsteuer insgesamt 35 € übersteigen. Damit ist das Betriebsausgabenabzugsverbot für Geschenke auch dann anzuwenden, wenn diese Betragsgrenze erst aufgrund der Höhe der Pauschalsteuer überschritten wird. Hiermit geht der Bundesfinanzhof sogar noch über die bisherige Verwaltungsauffassung hinaus. Denn die Finanzverwaltung hat bisher für die Abziehbarkeit der Pauschalsteuer als Betriebsausgabe darauf abgestellt, ob die Aufwendungen für die Zuwendung (also ohne die Pauschalsteuer) als Betriebsausgaben abziehbar sind.

(BFH-Urteil vom 30.3.2017  IV R 13/14)

 

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