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Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge: Zusätzlichkeitserfordernis nicht erfüllt bei Bonusprogrammen

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Die im Jahr 2007 eingeführte Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge durch den Zuwendenden mit abgeltender Wirkung beim Empfänger mit 30% zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer ist in der Praxis von großer Bedeutung. Zu den Einzelheiten dieser Pauschalierungsvorschrift vgl. die ausführlichen Erläuterungen und Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, beim Stichwort „Pauschalierung der Lohnsteuer für Belohnungsessen, Incentive-Reisen, VIP-Logen und ähnliche Sachbezüge“.

In einem aktuellen Streitfall hat der Bundesfinanzhof zunächst folgende drei Grundsätze aufgestellt, die zum Teil auch bereits in seiner bisherigen Rechtsprechung zu dieser Pauschalierungsvorschrift zum Ausdruck gekommen sind:

  • Die Pauschalierungsvorschrift erfasst nur Zuwendungen, die bei den Empfängern zu steuerpflichtigen Einkünften führen.

  • Die Pauschalierungsvorschrift (Fall des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) erfordert, dass die betrieblich veranlasste Zuwendung zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung des Zuwendenden erbracht wird. Somit sind nur solche Zuwendungen relevant, die ergänzend zu einem Leistungsaustausch zwischen Zuwendenden und Zuwendungsempfänger hinzutreten, in dem die Zuwendungen zwar nicht geschuldet, aber durch den Leistungsaustausch veranlasst sind.

  • Es reicht deshalb für das Zusätzlichkeitserfordernis nicht aus, dass die Zuwendung des Zuwendenden zu einer Leistung eines Dritten an den Empfänger hinzutritt.

Im Streitfall waren die an die selbständigen und angestellten Fachverkäufer ausgegebenen Prämien durch die vom Zuwendenden aufgelegten Verkaufsförderprogramme und damit durch den Betrieb des Zuwendenden veranlasst. Insoweit handelte es sich unstreitig um „betrieblich veranlasste Zuwendungen“. Die Prämien führten auch sowohl bei den selbständigen Fachverkäufern als auch bei den angestellten Verkäufern zu steuerpflichtigen Einkünften. Allerdings erhielt sowohl der selbständige als auch der nichtselbständige Fachverkäufer die Prämie vom Zuwendenden nicht zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung.

Die Prämie war vielmehr das ausgelobte Entgelt für die Veräußerung bestimmter Produkte des Zuwendenden. Erbrachte der Teilnehmer die Leistung – also den Verkaufserfolg – erwarb er den Prämienanspruch. Der Zuwendende hat die Prämien daher nicht zusätzlich zu einer ohnehin vereinbarten Leistung gewährt. Sie sind nicht zu einem Grundgeschäft zwischen ihm und den angestellten Fachverkäufern hinzugetreten, sondern stellen die allein geschuldete Leistung für den erbrachten Verkaufserfolg dar. Auch gegenüber den selbständigen Betriebsinhabern wurden die Prämien nicht „zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Leistung oder Gegenleistung“ erbracht. Der Zuwendende belieferte diese zwar mit seinen Waren. Die Prämien sind jedoch nicht als Dreingabe für die Abnahme der Waren, sondern unabhängig von deren Bezug – wie bei den angestellten Verkäufern – für einen bestimmten personenbezogenen Verkaufserfolg gewährt worden. Schließlich waren die Prämien auch nicht als „Geschenk“ (Fall des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) zu werten, da eine Gegenleistung des Empfängers vorlag.

(BFH-Urteil vom 21.2.2018  VI R 25/16)

 

 

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