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Preise: Preisgeld für wissenschaftliche Publikationen

Preise gehören zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn sie wegen der in dem Dienstverhältnis erbrachten Arbeitsleistung gewährt werden und damit den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts haben. Das gilt auch dann, wenn der Preis nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten zugewendet worden ist (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2025, das Stichwort „Preise“).

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Ausgehend hiervon kann ein mit einem Preisgeld dotierter Wissenschaftspreis nur dann zu Arbeitslohn führen, wenn er dem Arbeitnehmer für Leistungen verliehen wird, die dieser gegenüber seinem Arbeitgeber erbracht hat. Dies hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil entschieden. Im Streitfall wurde mit dem Wissenschaftspreis die zuvor erbrachte wissenschaftliche Tätigkeit des als Professor tätigen Klägers gewürdigt und ausgezeichnet. Das damit zusammenhängende Preisgeld wurde dem Kläger nicht als Anerkennung für dessen gegenüber der Hochschule geleisteten Dienste zugewandt. Folglich lag kein Arbeitslohn vor. Ausschlaggebend war u. a., dass die Habilitationsschriften zum ganz überwiegenden Teil bereits vor der Berufung in das Professorendienstverhältnis verfasst worden waren.

Der Bundesfinanzhof verneinte auch das Vorliegen von Betriebseinnahmen aufgrund einer freiberuflichen Tätigkeit des Klägers als Dozent und Berater. Denn mit dem Wissenschaftspreis wurde der Kläger nicht für seine unternehmerische Lehr und Beratungstätigkeit, sondern für seine Habilitationsschriften ausgezeichnet. Daher wurde das Preisgeld nicht aus auf sein Unternehmen bezogenen Gründen als Betriebsinhaber vereinnahmt. Auch aus den Förderrichtlinien ergab sich kein Bezug zur betrieblichen Tätigkeit des Klägers. Die Betriebsförderlichkeit allein kann den wirtschaftlichen Betriebsbezug des Preisgeldes nicht begründen. Auch sonstige Einkünfte aus Leistungen lagen nicht vor, da der Kläger die Habilitationsschriften nicht „um des Wissenschaftspreises willen“ verfasst hatte. Dieser wurde ihm aus gesellschaftspolitischen Zwecken (Wissenschaftsförderung) verliehen und stellte daher kein leistungsbezogenes Entgelt dar.

(BFH-Urteil vom 21.11.2024  VI R 12/22)

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