Rechtsänderungen zum 1. Juli 2019
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Kindergelderhöhung um 10 € monatlich für jedes Kind. Damit beträgt das Kindergeld für das erste und zweite Kind 204 € monatlich, für das dritte Kind 210 € monatlich und für das vierte und jedes weitere Kind 230 € monatlich. Vgl. zu den kindebedingten Steuervergünstigungen im Einzelnen die Erläuterungen in Anhang 9 des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2019.
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Zahlung eines reduzierten Beitragsanteils am Gesamtsozialversicherungsbeitrag für Beschäftigte mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt von 450,01 € bis 1300 € monatlich (= Umstellung der bisherigen Gleitzone in den sog. Übergangsbereich; vgl. das Stichwort „Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV – bis 30.6.2019: Gleitzone“, im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019). Die reduzierten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung führen für die Beschäftigten zu keinen geringeren Rentenansprüchen mehr.
Durch das sog. „Starke-Familien-Gesetz“ sollen einkommensschwache Familien durch die Erhöhung von Sozialleistungen für Kinder stärker unterstützt werden. So erhöht sich z.B. der Kinderzuschlag für unter 25 Jahre alte, unverheiratete Kinder ab 1. Juli 2019 von bis zu 170 € monatlich auf nunmehr bis zu 185 € monatlich. Kindeseinkommen wird in einem geringeren Umfang als bisher auf den Kinderzuschlag angerechnet.
(Starke-Familien-Gesetz vom 29.4.2019, BGBl. I S. 530)



