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Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Malzeitengestellung durch den Arbeitgeber

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Bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten wird der hierdurch entstehende Verpflegungsmehraufwand steuerlich durch Verpflegungspauschalen berücksichtigt, die vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt oder vom Arbeitnehmer als Werbungskosten berücksichtigt werden können.

Dieser Verpflegungspauschalen sind zu kürzen, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt wird. Die pauschale Kürzung der Verpflegungspauschale beträgt bei einer Auswärtstätigkeit im Inland 4,80 € für ein Frühstück und jeweils 9,60 € für ein Mittag- und Abendessen (vgl. zur Mahlzeitengestellung bei beruflich veranlassten Auswärtstätigkeiten im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, die Ausführungen unter Nr. 10).

Die Gestellung einer Mahlzeit ist vom Arbeitgeber veranlasst, wenn er Tag und Ort der Mahlzeitengestellung bestimmt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn

  • der Arbeitgeber die Verpflegungskosten im Hinblick auf die beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers erstattet und

  • die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt ist oder es sich um eine umsatzsteuerliche Kleinbetragsrechnung handelt, die im Original beim Arbeitgeber vorliegt oder vorgelegen hat und zu Zwecken der elektronischen Archivierung eingescannt wurde.

Darüber hinaus ist vom Vorliegen einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber erst recht auszugehen, wenn das Küchenpersonal vom Arbeitgeber gestellt wird und die Betriebskosten (mit Ausnahme der Verbrauchskosten) sowie die Personalkosten für die Zubereitung und Ausgabe der Mahlzeiten vom Arbeitgeber getragen werden.


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