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Reisekosten bei Auswärtstätigkeiten: Revisionsverfahren zur ersten Tätigkeitsstätte

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Eine erste Tätigkeitsstätte und keine zu Reisekosten führende Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers oder eines Dritten dauerhaft zugeordnet ist oder bei fehlender Zuordnung dort dauerhaft die zeitlichen Kriterien erfüllt (= tätig werden typischerweise arbeitstäglich, zwei volle Arbeitstage je Woche oder 1/3 seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit; vgl. die ausführlichen Erläuterungen und Beispiele in Anhang 4 des Lexikons für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, unter Nr. 3 sowie beim Stichwort „Fliegendes Personal“ unter Nr. 1).

Beim Bundesfinanzhof befassen sich drei weitere Verfahren mit höchstrichterlich noch nicht entschiedenen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der seit 2014 geltenden gesetzlichen Definition der ersten Tätigkeitsstätte. Im Einzelnen geht es um folgende Rechtsfragen:

  • Ist ein Flughafen ein Betriebsgelände und damit eine ortsfeste betriebliche Einrichtung eines verbundenen Unternehmens des Arbeitgebers und kein weiträumiges Tätigkeitsgebiet mit der Folge, dass es sich um die erste Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers handelt?

  • Haben ein Flugzeugführer und eine Flugbegleiterin an ihrem arbeitsvertraglich unbefristet zugewiesenen Stationierungs- oder Heimatflughafen, an dem sie ihre Einsätze regelmäßig beginnen und beenden, ihre erste Tätigkeitsstätte?

  • Führen die unbefristete Zuordnung eines Polizeibeamten im Streifendienst zu seiner Dienststelle und die dortige Vornahme von Hilfs- und/oder Nebentätigkeiten zur Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte?

Wir werden Sie über den Fortgang dieser Verfahren informieren.

(Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof mit den Az.: VI R 12/17, VI R 17/17 und VI R 27/17)

 

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