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Retention-Bonus als Arbeitslohn

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In letzter Zeit sind Fallgestaltungen bekannt geworden, bei denen im Zusammenhang mit einer Veräußerung von Gesellschaftsanteilen ein sog. Retention-Bonus vereinbart wird. Hierzu folgendes Beispiel.

Beispiel

Ein Gesellschafter veräußert seinen Geschäftsanteil an einen Investor. Ein Teil des Veräußerungspreises wird als Sockelbetrag (Ankaufspreis) vereinbart, der sofort fällig wird. Die Fälligkeit eines anderen Teils (sog. Retention-Bonus) liegt in der Zukunft und hängt davon ab, dass der veräußernde Gesellschafter in ein Arbeitsverhältnis zum Investor tritt und dieses für eine bestimmte Zeitdauer beibehalten wird. Neben dem Retention-Bonus wird auch ein reguläres Gehalt gezahlt.

Die Aufteilung der Gegenleistung bei Veräußerung des Gesellschaftsanteils in einen Sockelbetrag und einen Retention-Bonus hat das Ziel, dass der veräußernde Gesellschafter mit seinen Erfahrungen und seiner Qualifikation als bisheriger Anteilseigner dem Unternehmen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt erhalten bleibt. Durch das Interesse des Erwerbers (= Arbeitgeber), den veräußernden Gesellschafter im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses an das Unternehmen zu binden, ist der Retention-Bonus im weitesten Sinne als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft zu werten. Anderenfalls wäre ein Bonus nicht vom Bestehen des Arbeitsverhältnisses, sondern von Indikatoren zur Entwicklung der Gesellschaft abhängig gemacht worden (z.B. vom Umsatz oder Gewinn). Letztlich ist der Retention-Bonus nicht anders als eine „Bleibeprämie“ (vgl. dieses Stichwort im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019) zu werten und daher als Arbeitslohn anzusehen.

 


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