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Riester-Rente

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Noch nie gab es so viele Finanzprodukte zur Altersvorsorge wie heute. Die Produktvielfalt der Anbieter geht jedoch zulasten der Transparenz für den Verbraucher. Durch sog. Produktinformationsblätter sollen die Vergleichsmöglichkeiten verbessert werden. Wer seine Mitarbeiter richtig beraten will, muss die einzelnen Modelle genau auseinanderhalten können. Denn neben der Riester-Rente gibt es auch noch die „Rürup-Rente“. Als Faustregel kann man sagen: Riester-Verträge sind in erster Linie für Arbeitnehmer gedacht und Rürup-Verträge für Selbständige (vgl. auch das Stichwort „Rürup-Rente“). Gleichwohl können auch Arbeitnehmer einen Rürup-Vertrag abschließen.

Kennzeichen eines Vertrags zur Erlangung einer Riester-Rente ist, dass dieser Vertrag die Voraussetzungen für die staatliche Förderung durch Grundzulagen und Kinderzulagen erfüllt. Die staatliche Förderung beträgt:

 

2006

2007

2008 bis 2016

Höhe der Grundzulage

114 €

114 €

154 €

Höhe der Kindergeldzulage je Kind

138 €

138 €

185 €/
300 €
(für ab 1.1.2008 geborene Kinder)

Seit 2008 erhalten alle Sparer, die zu Beginn des Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei Abschluss eines Riester-Vertrages zusätzlich zur Grundzulage einen einmaligen Berufseinsteiger-Bonus von bis zu 200 €. Für 2016 sind das alle nach dem 1.1.1991 geborenen Zulageberechtigten, sofern sie den Bonus nicht bereits für 2008 bis 2015 erhalten haben.

Anstelle der Zulagen kann auch ein besonderer Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG in Anspruch genommen werden. Dieser Sonderausgaben-Höchstbetrag beträgt 2100 € und die Zulagen werden der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet, wenn dies für den Sparer günstiger ist.

Die staatliche Förderung über Zulagen oder Sonderausgabenabzug setzt ein begünstigtes Altersvorsorgeprodukt voraus. Zu beachten ist, dass bei einem nach dem 31. 12. 2011 abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag die Auszahlungsphase erst ab Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen darf. Für vor dem 1. 1. 2012 abgeschlossene Verträge bleibt die Vollendung des 60. Lebensjahres maßgebend. Jeder Anbieter (z. B. Kreditinstitut, Versicherung, Investmentgesellschaft, Bausparkassen) muss durch das Bundeszentralamt für Steuern prüfen lassen, ob sein Produkt die steuerlichen Kritierien für eine Förderung erfüllt. Sind die Kriterien erfüllt, erteilt das Bundeszentralamt für Steuern ein Zertifikat, dass das Produkt steuerlich förderungsfähig ist.

Im Rahmen der Zertifizierung wird aber vom Bundeszentralamt für Steuern nicht geprüft, ob das Produkt auch wirtschaftlich sinnvoll ist.

Die späteren Leistungen aus einem Riester-Vertrag werden bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer in voller Höhe als sonstige Einkünfte versteuert, soweit die Beiträge über Zulagen und einen etwaigen zusätzlichen Sonderausgabenabzug steuerlich gefördert worden sind.

Auf die ausführlichen Erläuterungen zur „Riester-Rente“ in Anhang 6a wird Bezug genommen. Zur „Riester-Förderung“ bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer“ unter Nr. 20.

 

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