Sachbezüge: Fracht-, Liefer- und Versandkosten bei der 44-Euro-Freigrenze
Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs lässt es die Finanzverwaltung zu, dass die Bewertung mit dem günstigsten Marktpreis vorgenommen wird. Dies ist ihrer Ansicht nach der günstigste Preis einschließlich sämtlicher Nebenkosten (z.B. Versandkosten), zu dem die konkrete Ware oder Dienstleistung mit vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher ohne individuelle Preisverhandlungen im Zuflusszeitpunkt am Markt angeboten wird; ein zusätzlicher Bewertungsabschlag von 4% ist aber beim Ansatz des günstigsten Marktpreises nicht vorzunehmen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Sachbezüge“ unter Nr. 3 Buchstabe c).
Der Bundesfinanzhof hat nunmehr entschieden, dass Fracht-, Liefer- und Versandkosten nicht zum maßgebenden Endpreis eines Sachbezugs gehören, da es sich hierbei nicht um eine Gegenleistung eines Letztverbrauchers für die Ware handelt. Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt aber eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Es handelt sich – neben der Ware – um einen gesonderten Sachbezug, der – gemeinsam mit der Wert der Ware – zu einem Überschreiten der monatlichen 44-Euro-Freigrenze führen kann und in diesem Fall steuer- und beitragspflichtig ist. Eine Bereicherung des Arbeitnehmers in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn der Arbeitnehmer für das Empfangen der Ware selbst nichts hätte aufwenden müssen.
Beispiel
Der Arbeitgeber bestellt im Oktober 2018 im Internet für seine Arbeitnehmer Kosmetikartikel im Wert von jeweils 43 €. Sie werden den Arbeitnehmer gegen Berechnung einer Versandkostenpauschale von 6 €, die ebenfalls vom Arbeitgeber übernommen wird, nach Hause geliefert.
Die Arbeitnehmer erhalten von ihrem Arbeitgeber zwei Sachbezüge (Kosmetikartikel und Lieferung nach Hause) im Wert von 49 € (43 € plus 6 €). Die monatliche 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge ist überschritten. Die beiden Sachbezüge sind daher steuer- und beitragspflichtig.
(BFH-Urteil vom 6.6.2018 VI R 32/16)



