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Spenden der Belegschaft: Hochwasserschäden im Juli 2021

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Durch Unwetter im Juli 2021 ist es in Teilen des Bundesgebiets (u.a. in Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Sachsen) zu beträchtlichen Schäden durch Hochwasser gekommen. Für sog. „Arbeitslohnspenden“ gilt Folgendes (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2021, das Stichwort „Spenden der Belegschaft“ unter Nr. 3):

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens eines Arbeitszeitkontos

  • zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Hochwasser betroffene Arbeitnehmer des Unternehmens oder

  • zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung

bleiben diese Lohnanteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.

Die vorstehenden Arbeitslohnspenden können auch zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an vom Schadensereignis betroffene Arbeitnehmer verbundener Unternehmen erfolgen.

Der außer Ansatz bleibende Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen. Hierauf kann verzichtet werden, wenn stattdessen der Arbeitnehmer seinen Verzicht schriftlich erteilt hat und diese Erklärung zum Lohnkonto genommen wird. Die steuerfreien Lohnanteile dürfen bei der Einkommensteuerveranlagung der Arbeitnehmer nicht als Spende berücksichtigt werden.


(U.a. Erlass des Ministeriums der Finanzen Nordrhein-Westfalen vom 23.7.2021  S 1915 – 6/48 – V A 3)

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