rehm-verlag   Online-Produkte öffnen


Wichtiger Hinweis für dringende Bestellungen:
Bitte beachten Sie unsere Informationen zu einer technischen Umstellung vom 26.1.-4.2.2026 – Mehr Informationen >

Steuerklassen: Keine Steuerklasse III bei verschiedengeschlechtlicher Lebensgemeinschaft

Jetzt bewerten!

Der Bundesfinanzhof hat bereits vor einigen Jahren entschieden, dass bei nicht verheirateten Eltern von Kindern als Lohnsteuerabzugsmerkmal jeweils die Steuerklasse I zu bilden ist, da sie sich bewusst dazu entschieden haben, (noch) keine Ehe einzugehen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, die Erläuterungen beim Stichwort „Steuerklassen“ unter Nr. 2 zur Steuerklasse I).

An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof fest, auch wenn zwischenzeitlich die Steuerklasse III – unabhängig davon, ob Kinder vorhanden sind oder nicht – bei den Partnern einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft gebildet werden kann. Die im Einkommensteuergesetz vorgesehene Anwendung der steuerlichen Regelungen (einschließlich der Steuerklasse III) zu Ehegatten und Ehen auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften gilt unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der infrage stehenden Norm nicht für verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften.

(BFH-Urteil vom 26.4.2017  III B 100/16)


Weitere Informationen?
Hier finden Sie weitere aktuelle News zum Lohnsteuerrecht.

0 Kommentare zu diesem Beitrag
Banner LexLohn 2024_355x280px_Produkte Beton.png
banner-arbeits-und-lohnsteuerrecht.png
Banner Quizwelt_min.jpg
Lohnsteuerrecht.png
SX_LOGIN_LAYER