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Steuerklassen: Keine Steuerklasse III bei verschiedengeschlechtlicher Lebensgemeinschaft

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Der Bundesfinanzhof hat bereits vor einigen Jahren entschieden, dass bei nicht verheirateten Eltern von Kindern als Lohnsteuerabzugsmerkmal jeweils die Steuerklasse I zu bilden ist, da sie sich bewusst dazu entschieden haben, (noch) keine Ehe einzugehen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, die Erläuterungen beim Stichwort „Steuerklassen“ unter Nr. 2 zur Steuerklasse I).

An dieser Rechtsprechung hält der Bundesfinanzhof fest, auch wenn zwischenzeitlich die Steuerklasse III – unabhängig davon, ob Kinder vorhanden sind oder nicht – bei den Partnern einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Lebenspartnerschaft gebildet werden kann. Die im Einkommensteuergesetz vorgesehene Anwendung der steuerlichen Regelungen (einschließlich der Steuerklasse III) zu Ehegatten und Ehen auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften gilt unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte der infrage stehenden Norm nicht für verschiedengeschlechtliche Lebensgemeinschaften.

(BFH-Urteil vom 26.4.2017  III B 100/16)


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