War der Arbeitgeber beim Bezug eines Gegenstandes zumindest teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt, unterliegt die als „unentgeltliche Wertabgabe“ zu qualifizierende Weitergabe des Gegenstands an den Arbeitnehmer der Umsatzsteuerpflicht (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2024, das Stichwort „Umsatzsteuerpflicht bei Sachzuwendungen“ unter Nr. 1).
In einem Schreiben zum Thema „unentgeltliche Zuwendungen und Vorsteuerabzug“ geht die Finanzverwaltung in den beiden folgenden Fällen von einer umsatzsteuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe aus:
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Bei der unentgeltlichen Wertabgabe von mit Vorsteuerabzugsberechtigung erworbener bürgerlicher Kleidung an Arbeitnehmer; die unternehmerischen Gründe für die Überlassung wie auch das eigenbetriebliche Interesse des Unternehmers ändern daran nichts, weil der Vorteil des Arbeitnehmers nicht als nebensächlich oder untergeordnet anzusehen ist;
- Bei Zuwendungen an Betriebsangehörige im Rahmen einer Betriebsveranstaltung, wenn diese ausschließlich dem privaten Bedarf der Betriebsangehörigen dienen und über Aufmerksamkeiten (= im Umsatzsteuerrecht derzeit 110-€-Freigrenze je Arbeitnehmer) hinausgehen.
(BMF-Schreiben vom 24.1.2024 III C 2 – S 7109/19/10004 :001; DOK 2024/0060262, BStBl. I, S. 213)

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