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Umzugskosten: Rückwirkende Erhöhung der pauschalen Beträge zum 1.3.2018

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Aufgrund der rückwirkenden Besoldungsanpassung im öffentlichen Dienst (Bundesbeamte) hat die Finanzverwaltung für den steuerfreien Arbeitgeberersatz bzw. den Werbungskostenabzug rückwirkend zum 1.3.2018 die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen und den Höchstbetrag für umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht des Kindes erhöht.

Die höchstmögliche Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen beträgt bei Beendigung des Umzugs ab 1.3.2018 für Ledige 787 € und für Verheiratete/Lebenspartner 1573 €. Für Kinder und andere Personen, die zur häuslichen Gemeinschaft gehören, beträgt der Erhöhungsbetrag seit 1.3.2018 347 €. Vgl. hierzu im Einzelnen die Erläuterungen und Beispiele im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, beim Stichwort „Umzugskosten“ unter Nr. 4.

Der maßgebende Höchstbetrag für einen umzugsbedingten zusätzlichen Unterricht des Kindes beträgt seit 1.3.2018 1984 €. Zur Ermittlung des steuerfreien Arbeitgeberersatzes bzw. Werbungskostenabzug im Einzelnen vgl. die Ausführungen und das Beispiel im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, beim Stichwort „Umzugskosten“ unter Nr. 3 Buchstabe f.

Hinweis: Die nächsten betragsmäßigen Anpassungen der vorstehenden Beträge werden zum 1.4.2019 sowie zum 1.3.2020 vorgenommen.

(BMF-Schreiben vom 21.9.2018  IV C 5 – S 2353/16/10005; DOK 2018/0720470)

 


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