Unbeschränkte Steuerpflicht bei mehrjähriger Auslandsabordnung
Die unbeschränkte Steuerpflicht setzt einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt des Arbeitnehmers in Deutschland voraus. Sie hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer in Deutschland grundsätzlich mit seinem „Welteinkommen“ steuerpflichtig ist. Demgegenüber ist im Falle einer beschränkten Steuerpflicht des Arbeitnehmers nur das in Deutschland erzielte Einkommen relevant (vgl. hierzu auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2019, die Stichwörter „Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer“ sowie „Unbeschränkte Steuerpflicht“).
Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu entscheiden, ob der Arbeitnehmer bei einer mehrjährigen Auslandsabordnung (noch) einen Wohnsitz in Deutschland hat und daher (weiterhin) unbeschränkt steuerpflichtig ist. In Anlehnung an seine bisherige Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof folgende Grundsätze aufgestellt:
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Ein Arbeitnehmer kann gleichzeitig mehrere Wohnsitze haben, die im Inland und/oder im Ausland belegen sein können.
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Ein Wohnsitz in Deutschland setzt nicht voraus, dass sich der Arbeitnehmer während einer Mindestzahl von Tagen oder Wochen im Jahr tatsächlich in der Wohnung aufhält. Auch unregelmäßige Aufenthalte in einer Wohnung können zur Beibehaltung dieses Wohnsitzes führen.
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Ein Wohnsitz in Deutschland führt schließlich auch dann zu einer unbeschränkten Steuerpflicht, wenn er nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet. Die Frage der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland ist zu trennen von der Frage, in welchem Vertragsstaat eine Person im Sinne des in Betracht kommenden Doppelbesteuerungsabkommens als ansässig gilt.
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Ein Wohnsitz in Deutschland liegt vor, wenn er vor der Abordnung ins Ausland begründet und während der Abordnungszeit nicht aufgegeben worden ist.
(BFH-Urteil vom 24.7.2018 I R 58/16)



