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Unterstützungen: Unwetter durch Starkregen mit anschließendem Hochwasser

Zur Berücksichtigung der Schäden aufgrund der Unwetter mit Hochwasser und Starkregen im Mai/Juni 2024 haben die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Rheinland-Pfalz und Saarland den sog. Katastrophenerlass in Kraft gesetzt.

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Im Bereich der Lohnsteuer gelten bis zum 31.12.2024 folgende Regelungen (vgl. im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2024, auch das Stichwort „Unterstützungen“ unter Nr. 3):

  • Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer sind steuer- und sozialversicherungsfrei. Das gilt auch für Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung der Schäden aufgenommen worden sind, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Das Darlehen darf aber die Schadenshöhe nicht überschreiten.

  • Ebenfalls steuerfrei sind Vorteile aus einer erstmalig nach Eintritt des Schadensereignisses erfolgten Nutzungsüberlassung von Fahrzeugen, Wohnungen, Unterkünften oder anderer Sachen an Arbeitnehmer, wenn die Güter durch das Schadensereignis zerstört, beschädigt, unbewohnbar oder unbrauchbar geworden sind. Dies gilt auch für die Gewährung von unentgeltlicher Verpflegung, soweit Arbeitnehmer sich nicht selbst versorgen können. Die Zuwendungen dürfen die Höhe des Schadens nicht übersteigen.

  • Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, das Schadensereignis ist dort zu dokumentieren und die Schadenshöhe ist vom Arbeitnehmer glaubhaft zu machen.

  • Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend bei Leistungen zur Unterstützung der Angehörigen des Arbeitnehmers.

  • Arbeitslohnspenden zugunsten einer Beihilfe des Arbeitgebers an Arbeitnehmer des (ggf. verbundenen) Unternehmens oder zugunsten einer Spende des Arbeitgebers führen nicht zum Zufluss von Arbeitslohn. Die Verwendungsauflage ist vom Arbeitgeber zu erfüllen und zu dokumentieren. Die schriftliche Erklärung der Arbeitnehmer zur Arbeitslohnspende ist zum Lohnkonto zu nehmen. Die Arbeitslohnspende ist nicht in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben und darf vom Arbeitnehmer bei der Einkommensteuerveranlagung nicht als Sonderausgaben berücksichtigt werden.

(Erlass des Ministeriums der Finanzen und für Wirtschaft Saarland vom 21.5.2024  S 1915-1#049, Erlass des Ministeriums der Finanzen Rheinland-Pfalz vom 27.5.2024  S 1915#2018/0001-0401 447, Erlass des Ministeriums für Finanzen Baden-Württemberg vom 4.6.2024  FM3-S 1915-4/6 und Erlass des Bayerischen Staatsministeriums für Finanzen und Heimat vom 4.6.2024  37 – S 1915 – 17)

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