Vermögensbildung der Arbeitnehmer: Frist für elektronische Übermittlung
Arbeitgeber haben es teilweise versäumt, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Datenverarbeitung zu schaffen. Betroffen sind Fälle, in denen die vermögenswirksamen Leistungen beim Arbeitgeber selbst angelegt werden und damit der Arbeitgeber die mitteilungspflichtige Stelle ist. Wegen dieser aufgetretenen Umsetzungsprobleme hat die Finanzverwaltung die Frist für die elektronische Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung einmalig für das Anlagejahr 2017 um sechs Monate verlängert. Die elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen für die in 2017 angelegten vermögenswirksamen Leistungen sind danach spätestens bis zum 31. August 2018 zu übermitteln. Dies gilt für alle mitteilungspflichtigen Stellen.
Die Tatsache, dass die Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung mit zusätzlichen Kosten und einen Umsetzungsaufwand für die mitteilungspflichtige Stelle verbunden ist, stellt keinen Befreiungsgrund von der elektronischen Übermittlung dar. Von einem solchen Härtefall, der zu einer Befreiung führen würde, kann bei mehr als 100 zu übermittelnden Datensätzen grundsätzlich nicht mehr ausgegangen werden.
(BMF-Schreiben vom 17.4.2018 IV C 5 – S 2439/12/10001; DOK 2018/0303138)
|
Ausführliche und ergänzende Informationen zum Thema finden Sie in unserem Lexikon Lohnbüro. Die Online-Lösung können Sie sofort kostenlos für 30 Minuten testen. |
Weitere Informationen?
Hier finden Sie weitere aktuelle News zum Lohnsteuerrecht



