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Vermögensbildung der Arbeitnehmer: Frist für elektronische Übermittlung

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Die elektronische Vermögensbildungsbescheinigung ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die im Jahr 2017 angelegt worden sind. Sie ersetzt die frühere Papierbescheinigung (= Anlage VL). Die erstmalige elektronische Übermittlung an die Finanzverwaltung für die in 2017 angelegten vermögenswirksamen Leistungen sollte spätestens bis zum 28.2.2018 erfolgen (vgl. auch im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, das Stichwort „Vermögensbildung der Arbeitnehmer“ unter der Rubrik „Neues und Wichtiges auf einen Blick“ unter Nr. 3).

Arbeitgeber haben es teilweise versäumt, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Datenverarbeitung zu schaffen. Betroffen sind Fälle, in denen die vermögenswirksamen Leistungen beim Arbeitgeber selbst angelegt werden und damit der Arbeitgeber die mitteilungspflichtige Stelle ist. Wegen dieser aufgetretenen Umsetzungsprobleme hat die Finanzverwaltung die Frist für die elektronische Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung einmalig für das Anlagejahr 2017 um sechs Monate verlängert. Die elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen für die in 2017 angelegten vermögenswirksamen Leistungen sind danach spätestens bis zum 31. August 2018 zu übermitteln. Dies gilt für alle mitteilungspflichtigen Stellen.

Die Tatsache, dass die Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung mit zusätzlichen Kosten und einen Umsetzungsaufwand für die mitteilungspflichtige Stelle verbunden ist, stellt keinen Befreiungsgrund von der elektronischen Übermittlung dar. Von einem solchen Härtefall, der zu einer Befreiung führen würde, kann bei mehr als 100 zu übermittelnden Datensätzen grundsätzlich nicht mehr ausgegangen werden.

(BMF-Schreiben vom 17.4.2018  IV C 5 – S 2439/12/10001; DOK 2018/0303138)

 

 

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