Vorsorgeaufwendungen: Bonusprogramme der gesetzlichen Krankenversicherungen
Der Bundesfinanzhof hat im Jahr 2016 entschieden, dass nicht alle Zahlungen einer gesetzlichen Krankenversicherung, die im Rahmen eines Bonusprogramms (nach § 65a SGB V) geleistet werden, die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge eines Arbeitnehmers mindern dürfen (vgl. hierzu im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, auch die Ausführungen in Anhang 8a unter Nr. 5 am Ende des Buchstaben a). Hat der Versicherte
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bestimmte Gesundheitsmaßnahmen, die vom Leistungsumfang der Krankenversicherung nicht umfasst sind, selbst finanziert und
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kann er diese Kosten nach den konkreten Bonusmodellbestimmungen für im Rahmen eines Bonusprogramms erworbene „Ansprüche" von der Krankenversicherung erstattet bekommen,
handelt es sich um eine Kostenerstattung und nicht um eine Beitragserstattung. Kostenerstattungen mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Versicherungsbeiträge nicht! Eine solche Kostenerstattung liegt aber nicht vor, wenn im Rahmen eines Bonusprogrammes nur die Teilnahme an bestimmten Vorsorgemaßnahmen oder anderen gesundheitsfördernden Maßnahmen - auch wenn diese mit finanziellem Aufwand für den Arbeitnehmer verbunden sind - vorausgesetzt wird.
Praxishinweis: Die Krankenversicherungen haben im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Datenübermittlung an die Finanzverwaltung für das Kalenderjahr 2016 noch keine Differenzierung der verschiedenen Bonusprogramme vornehmen können. Somit wurden alle Beitragserstattungen, Geldprämien oder Sachprämien aus Bonusprogrammen sowie Kostenerstattungsfälle als sonderausgabenmindernde Beitragsrückerstattung an die Finanzverwaltung gemeldet. Die Krankenversicherungen werden nunmehr für die von ihnen angebotenen Bonusprogramme feststellen, ob es sich „nur" um eine Kostenerstattung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs handelt, die die als Sonderausgaben abziehbaren Versicherungsbeiträge nicht mindern darf. Die versicherten Arbeitnehmer erhalten in diesem Fall im Laufe des Kalenderjahres 2017 von der Krankenkasse eine Papierbescheinigung, die sie ihrem Finanzamt vorlegen müssen. Durch diese Papierbescheinigung werden die elektronisch übermittelten Daten korrigiert und ein bereits vorliegender Einkommensteuerbescheid zugunsten des Arbeitnehmers geändert.
(Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen vom 13.3.2017)
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