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Vorsorgeaufwendungen II: Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Kinder in Berufsausbildung

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Zu den im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung in vollem Umfang abziehbaren Sonderausgaben gehören auch die Beiträge zur sog. Basiskrankenversicherung sowie den gesetzlichen Pflegeversicherungen (= soziale Pflegeversicherung und private Pflege-Pflichtversicherung; vgl. im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, die Erläuterungen und Beispiele in Anhang 8a, dort besonders unter Nr. 5).

Als Sonderausgaben berücksichtigt werden auch die vom Steuerpflichtigen im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung getragenen eigenen Beiträge eines Kindes, für das noch ein Anspruch auf kindbedingte Steuervergünstigungen besteht, z.B., weil es sich noch in Berufsausbildung befindet. Der Sonderausgabenabzug bei den Eltern des Kindes setzt aber laut Bundesfinanzhof voraus, dass diese die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge tatsächlich bezahlt oder dem Kind erstattet haben (z.B., weil der Arbeitgeber des Kindes die Beiträge vom Bruttoarbeitslohn einbehalten hat). Allein die Gewährung von Naturalunterhalt an das Kind (wie kostenfreies Wohnen im Haushalt der Eltern) genügt hingegen nicht.

(BFH-Urteil vom 13.3.2018  X R 25/15)

 


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