rehm-verlag   Online-Produkte öffnen

Vorsorgeaufwendungen: Krankenversicherungsbeiträge als Basisabsicherung

1 Bewertung

Beim Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber werden die sog. Vorsorgeaufwendungen (insbesondere Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) durch die Vorsorgepauschale berücksichtigt (vgl. hierzu im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, die Ausführungen und Beispiele in Anhang 8).

Ein Abzug der tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben kommt erst im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht. Dabei werden neben den Beiträgen zur Altersbasisversorgung u.a. die Beiträge zur sog. Basiskranken- und Pflegeversicherung angesetzt (vgl. hierzu im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, die Erläuterungen und Beispiele in Anhang 8a). Zur Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer hat der Bundesfinanzhof Folgendes entschieden:

  1. Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge abziehen, die er an die gesetzliche Krankenkasse zahlt. Beiträge zur doppelten oder gar mehrfachen Absicherung des Versorgungsniveaus sind schlicht nicht erforderlich, da die Basisversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet ist.

  2. Werden in einem Versicherungstarif einer privaten Krankenkasse sowohl Leistungen versichert, die der Basisabsicherung dienen, als auch nicht begünstigte Wahlleistungen, ist eine Aufteilung der Beiträge auf der Grundlage der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung vorzunehmen. Der so ermittelte Betrag ist mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage auch dann anzusetzen, wenn er geringer sein sollte als ein vergleichbarer Betrag zur gesetzlichen Krankenversicherung oder der von den privaten Krankenkassen anzubietende Basistarif.

(BFH-Urteile vom 29.11.2017  X R 5/17 und X R 26/16)

 

 

Ausführliche und ergänzende Informationen zum Thema finden Sie in unserem Lexikon Lohnbüro. Die Online-Lösung können Sie sofort kostenlos für 30 Minuten testen.

 

 


Weitere Informationen?

Hier finden Sie weitere aktuelle News zum Lohnsteuerrecht

Mein Kommentar
Sie sind nicht eingeloggt
Bitte benachrichtigen Sie mich bei neuen Kommentaren.
Ihr Kommentar erscheint unter Verwendung Ihres Namens. Weitere Einzelheiten zur Speicherung und Nutzung Ihrer Daten finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
0 Kommentare zu diesem Beitrag
Banner LexLohn 2024_355x280px_Produkte Beton.png
banner-arbeits-und-lohnsteuerrecht.png
Banner Quizwelt_min.jpg
Lohnsteuerrecht.png
SX_LOGIN_LAYER