Vorsorgeaufwendungen: Krankenversicherungsbeiträge als Basisabsicherung
Ein Abzug der tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben kommt erst im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht. Dabei werden neben den Beiträgen zur Altersbasisversorgung u.a. die Beiträge zur sog. Basiskranken- und Pflegeversicherung angesetzt (vgl. hierzu im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2018, die Erläuterungen und Beispiele in Anhang 8a). Zur Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge als Sonderausgaben im Rahmen einer Veranlagung zur Einkommensteuer hat der Bundesfinanzhof Folgendes entschieden:
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Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge abziehen, die er an die gesetzliche Krankenkasse zahlt. Beiträge zur doppelten oder gar mehrfachen Absicherung des Versorgungsniveaus sind schlicht nicht erforderlich, da die Basisversorgung durch die gesetzliche Krankenversicherung gewährleistet ist.
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Werden in einem Versicherungstarif einer privaten Krankenkasse sowohl Leistungen versichert, die der Basisabsicherung dienen, als auch nicht begünstigte Wahlleistungen, ist eine Aufteilung der Beiträge auf der Grundlage der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung vorzunehmen. Der so ermittelte Betrag ist mangels anderweitiger gesetzlicher Grundlage auch dann anzusetzen, wenn er geringer sein sollte als ein vergleichbarer Betrag zur gesetzlichen Krankenversicherung oder der von den privaten Krankenkassen anzubietende Basistarif.
(BFH-Urteile vom 29.11.2017 X R 5/17 und X R 26/16)
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