Die beim Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich nach geltender Rechtslage aus den Teilbeträgen Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung zusammen. Für die Teilbeträge Kranken- und Pflegeversicherung wird dabei eine Mindestvorsorgepauschale von 12% des Arbeitslohns, höchstens 1900 € in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI sowie 3000 € in der Steuerklasse III angesetzt. Ein Abzug auch von weiteren Vorsorgeaufwendungen anstelle der Vorsorgepauschale ist ausgeschlossen (vgl. wegen sämtlicher Einzelheiten Anhang 8 im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2025).
Die Finanzverwaltung hat ihr Anwendungsschreiben zur Berücksichtigung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren ab 2026 überarbeitet und neu bekannt gegeben. Auf folgende maßgebende Punkte wird hingewiesen:
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Für die Frage, ob der Teilbetrag für den einzelnen Sozialversicherungszweig anzusetzen ist, ist der Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Der Teilbetrag „gesetzliche Krankenversicherung“ ist bei Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung anzusetzen.
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Bemessungsgrundlage für die Berechnung des jeweiligen Teilbetrags der Vorsorgepauschale ist neben dem (ermäßigten) Beitragssatz der Arbeitslohn unter Beachtung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Die besondere Beitragsbemessungsgrenze in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist nicht zu berücksichtigen. Der Übergangsbereich in der Sozialversicherung für Arbeitslöhne bis 2000 € ist steuerlich unbeachtlich. Ebenso unbeachtlich ist das Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse.
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Beim Teilbetrag Pflegeversicherung sind sowohl der Beitragszuschlag für Kinderlose als auch Beitragsabschläge vom zweiten bis fünften Kind zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für länderspezifische Besonderheiten (der Arbeitnehmeranteil in Sachsen ist 0,5% höher als in den übrigen Bundesländern).
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Als Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung hat der Arbeitgeber die ihm ab 2026 erstmalig als Lohnsteuerabzugsmerkmal elektronisch bereitgestellten Beträge zu berücksichtigen. Monatsbeträge sind auf einen Jahresbetrag zu vervielfältigen und um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu vermindern.
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Ab 2026 wird erstmalig bei einer Pflichtversicherung ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung in den Steuerklassen I bis V berücksichtigt, soweit dieser Teilbetrag zusammen mit den Teilbeträgen Kranken- und Pflegeversicherung den Betrag von 1900 € nicht übersteigt.
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Die bisherige Mindestvorsorgepauschale für die Kranken- und Pflegversicherung (12% des Arbeitslohns bis 1900 € in den Steuerklassen I, II, IV, V und VI sowie 3000 € in der Steuerklasse III) ist ab 2026 nicht mehr zu berücksichtigen!
(BMF-Schreiben vom 14.8.2025 IV C 5 – S 2367/00012/004/033)

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