Wohnungsüberlassung: Bewertung der Heizung und Warmwasserversorgung
Grundsätzlich ist für die Bewertung dieses zusätzlichen geldwerten Vorteils der übliche Endpreis am Abgabeort maßgebend. Da der übliche Endpreis am Abgabeort für den Sachbezug „Heizung“ oft schwierig zu ermitteln ist, z.B. wenn für eine im Betriebsgebäude befindliche Wohnung keine gesonderte Abrechnung erfolgt, gilt in diesen Fällen Folgendes:
Kann der übliche Endpreis am Abgabeort bei der Gewährung unentgeltlicher oder verbilligter Heizung als Sachbezug nicht individuell ermittelt werden (z.B. anhand einer Heizkostenabrechnung für die Wohnung), bestehen seitens der Finanzverwaltung keine Bedenken, wenn die als Entgelt für Heizkosten und Warmwasserversorgung für Dienstwohnungen im öffentlichen Dienst festgelegten Beträge angesetzt werden. Die Werte für Heizkosten werden jährlich im Nachhinein für die Zeit 1.7. bis 30.6. des Vorjahres bekannt gemacht und beziffern den Jahresbetrag je Quadratmeter Wohnfläche für den jeweiligen Brennstoff.
Für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis 30. Juni 2022 wurden folgende Beträge festgesetzt:
| Fossile Brennstoffe (z.B. Heizöl, Gas) |
Fernwärme und übrige Heizungsarten | |
| 11,80 €/qm | 15,80 €/qm |
Da die neuen Werte immer erst im Nachhinein festgesetzt werden, können die genannten Beträge so lange angesetzt werden, bis die neuen Werte für den Zeitraum 1. Juli 2022 bis
30. Juni 2023 festgesetzt worden sind.
Für die Warmwasserversorgung über die Sammelheizung ist neben dem Heizkostenbeitrag für jeden vollen Kalendermonat ein Betrag von 1,83% des jährlichen Wertes der Heizkosten anzusetzen.
Beispiel
Für eine 90-qm-Wohnung ist der geldwerte Vorteil für die unentgeltliche Heizung (Ölheizung und Warmwasseraufbereitung) wie folgt zu ermitteln:
| Heizung: 90 qm x 11,80 € | 1062,00 € | jährlich | ||
| monatlich 1/12 | 88,50 € | |||
| Warmwasserzuschlag monatlich 1,83% von 1062,00 € | 19,43 € | |||
| geldwerter Vorteil monatlich insgesamt | 107,93 € |
(Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 2.3.2023 VV 2810–1/2023–6030–IV A 2; Ministerialblatt Nordrhein-Westfalen vom 22.3.2023)
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