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Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Dienst zu wechselnden Zeiten

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Die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlten Zuschläge sind steuerfrei, soweit sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen. Grundlohn in diesem Sinne ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den Lohnzahlungszeitraum zusteht. Die Zahlung des Zuschlags muss zweckbestimmt erfolgen, d.h., es muss sich um ein zusätzliches Entgelt für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit handeln.

Begünstigt sind nur solche Zuschläge, die ausschließlich eine ungünstig liegende Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit abgelten (vgl. zu den Voraussetzungen im Einzelnen im Lexikon für das Lohnbüro, Ausgabe 2017, die Erläuterungen und Beispiele beim Stichwort „Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit").

Zulagen für andere Erschwernisse sind hingegen nicht steuerfrei. Diese einschränkende Auslegung ist damit zu rechtfertigen, dass die gesetzliche Steuerbefreiungsvorschrift für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als Ausnahmevorschrift das Leistungsfähigkeitsprinzip durchbricht. Ausgehend hiervon lehnt der Bundesfinanzhof eine Steuerbefreiung für die im öffentlichen Dienst gezahlte Zulage für Dienst zu wechselnden Zeiten ab. Nach den Ausführungsbestimmungen war ausschließliche Zweckbestimmung dieser Zulage der „Belastung durch den Biorhythmuswechsel" Rechnung zu tragen. Hinzu kam, dass die Verordnung für geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Regelungen für einen steuerfreien Zuschlag für Dienst zu ungünstigen Zeiten enthielt.

(BFH-Urteil vom 15.2.2017  VI R 30/16)

 

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