Das betriebliche Fest zum 50. Geburtstag des Abteilungsleiters – gibt es das überhaupt, oder müsste das nicht vielmehr als privates Fest beurteilt werden? Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers liegt in der Regel Arbeitslohn vor. Der Anlass einer Party ist zwar ein Indiz, nicht aber allein ausschlaggebend dafür, ob es sich um eine private oder betriebliche Feier handelt. Der Empfang anlässlich des Ausstands eines Kollegen kann beispielsweise ein Fest des Arbeitgebers sein. Führt die Kostenübernahme dennoch zu Lohn?
Liebe Leserin, lieber Leser,
bei betrieblichen Feierlichkeiten (in erster Linie) für und mit den Beschäftigten gilt der erste Gedanke einer Betriebsveranstaltung. Die Vorteile daraus führen grundsätzlich zu Arbeitslohn, mit den Besonderheiten der speziellen Bewertungsvorschrift, dem Freibetrag für bis zu zwei Veranstaltungen sowie der Pauschalierungsmöglichkeit mit 25 %. Aber nicht jedes betriebliche, gesellige Fest ist auch eine Betriebsveranstaltung.
Nach den (bisherigen) Richtlinienregelungen sind bestimmte Veranstaltungen nicht als Arbeitslohn zu beurteilen – zumindest bis zu einer bestimmten Grenze. Im Falle eines Festes anlässlich eines runden Arbeitnehmer-Geburtstages führen übliche Sachleistungen nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles um ein Fest des Arbeitgebers (betriebliche Veranstaltung) handelt. Übersteigen die Kosten 110 Euro pro Teilnehmer, so führen zumindest die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des Arbeitnehmers entfallenden Aufwendungen zu Lohn (R 19.3 Abs. 2 Nr. 4 LStR). Bis zur 110 Euro-Grenze gilt dasselbe auch für Feierlichkeiten aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts‑ oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers. Wird in diesen Fällen allerdings die Grenze überschritten, sind die Aufwendungen insgesamt dem Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen – zumindest nach bisheriger Verwaltungsauffassung (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR).
Der BFH urteilte kürzlich über eine Verabschiedungsfeier und widersprach damit dieser pauschalierenden Richtlinienregelung. Aus Sicht des BFH führen Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand nicht zu Arbeitslohn beim zu Verabschiedenden, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt – weder hinsichtlich der Aufwendungen für die übrigen Teilnehmer, noch hinsichtlich der Aufwendungen, die auf den Arbeitnehmer selbst oder die vom Arbeitgeber eingeladenen Familienangehörigen des Arbeitnehmers entfallen.1 Meines Erachtens durchaus schlüssig, wirft man einen genauen Blick auf die Richtlinienregelung. Nicht nur, dass die beiden ähnlich anmutenden Fälle bei Überschreiten der 110 Euro-Grenze zu erheblich unterschiedlichen Rechtsfolgen führen: während das betriebliche Fest anlässlich eines runden Geburtstages nur hinsichtlich der „privaten Gäste“ einschließlich des Arbeitnehmers selbst zu Arbeitslohn führt, sollen die Kosten bei einer Verabschiedung insgesamt Arbeitslohn darstellen. Je nach Teilnehmerzahl – auf die der Arbeitnehmer ggfs. gar keinen Einfluss hat – kann sich das durchaus merklich auswirken. Und das, obwohl die Verabschiedung im Gegensatz zum runden Geburtstag durchaus beruflichen Bezug aufweist.
So hatte es nun auch der BFH gesehen und einer Verabschiedung in den Ruhestand als „letzten Akt im aktiven Dienst“ ganz überwiegend beruflichen Charakter zugesprochen. Erfolge die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers, so fehle es dann an einer Bereicherung und damit an Arbeitslohn. Nicht nur beim Verabschiedeten, sondern auch bei den geladenen Kollegen – hinsichtlich sämtlicher Aufwendungen, auch für den Verabschiedeten und seine Familienangehörigen. Die Abgrenzung zwischen einem privaten und einem betrieblichen Fest des Arbeitgebers ist eine Einzelfallentscheidung, die Kriterien hierfür sind nicht neu:
Neben dem Anlass der betreffenden Veranstaltung kommt es auch darauf an, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter, um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, in wessen Räumlichkeiten bzw. an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob dies nicht der Fall ist.2 Nach der Entscheidung nun also müsse wohl auch im Falle einer Verabschiedung unterschieden werden, ob es sich um ein privates oder betriebliches Fest handelt. In letzterem Fall fehlt es – so der BFH – insgesamt an einer Entlohnung.
Die Entscheidung wirft aus meiner Sicht aber eine weitere Frage auf, zu der sich der BFH leider nicht äußert: Wann handelt es sich demgegenüber um eine Betriebsveranstaltung? Mit Blick auf die Rechtsfolgen doch eine durchaus wesentliche Frage. An einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an Arbeitslohn fehlt es, wenn die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erfolgt. Vorteile aus einer Betriebsveranstaltung führen hingegen – wenngleich ggfs. der Freibetrag von 110 Euro in Betracht kommt – nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG von Gesetzes wegen zu Arbeitslohn. Nach der gesetzlichen Legaldefinition setzt eine Betriebsveranstaltung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraus.3 Wo ist hier die Grenze zu ziehen bzw. an welchem Abgrenzungsmerkmal ist die Unterscheidung festzumachen? Das Kriterium „Offenstehen für alle Betriebsangehörigen“ scheidet als Abgrenzungsmerkmal aus. Müsste hingegen der Anlass der Feierlichkeit herangezogen werden? Die Frage, ob ein Arbeitnehmer durch die Übernahme von Bewirtungskosten seitens seines Arbeitgebers objektiv bereichert ist, bedarf einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, in die der Anlass der Feierlichkeit einzustellen ist, aber nicht das allein entscheidende Merkmal sein kann. Nach meinem Verständnis dieser aktuellen Entscheidung ist der Anlass der Feier zwar ein Indiz für die Frage, ob ein betriebliches Fest vorliegt, dafür aber nicht allein ausschlaggebend. Darüber hinaus verstehe ich auch eine Betriebsveranstaltung als betriebliches Fest. Folgt man der Verwaltungsauffassung, so liegt eine Betriebsveranstaltung nur vor, wenn der Teilnehmerkreis sich überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. Die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers z. B. bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb, auch unter Beteiligung weiterer Arbeitnehmer, ist hingegen keine Betriebsveranstaltung.4 Vor allem nach den aktuellen Ausführungen des BFH ist zum einen fraglich, ob die Verwaltungsauffassung weiterhin Bestand hat. Zum anderen fehlt es leider dennoch aus meiner Sicht am roten Faden.

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Betriebliche Feierlichkeiten – die Teilnahme daran sollte grundsätzlich Freude bereiten. Weniger Freude könnte es aber vermutlich bereiten, die zutreffende steuerliche Würdigung zu finden. Zumindest dann, wenn es sich um keine der klassischen Veranstaltungen handelt. Es bleibt abzuwarten, ob sich eine praxistaugliche Abgrenzung finden lässt.
Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,
Ihre Ramona Dietmair
1 BFH-Urteil vom 19.11.2025, Az. VI R 18/24
2 BFH-Urteil vom 28.01.2003, Az. VI R 48/99
3 BFH-Urteil vom 27.03.2024, VI R 5/22
4 BMF vom 14.10.2015

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