Inzwischen bereits eingebürgert und nicht mehr wegzudenken: das Deutschlandticket. Für bislang 49 Euro im Monat kann bundesweit der öffentliche Personennahverkehr genutzt werden. Nach einem Beschluss der Verkehrsminister wird der Preis nun ab Januar auf 58 Euro im Monat angehoben. Für Fälle, in denen der Arbeitnehmer das Ticket vom Arbeitgeber erhält, sollten die lohnsteuerlichen Auswirkungen unbedingt im Vorfeld durchdacht und ggfs. erforderliche Maßnahmen ergriffen werden.
Liebe Leserin, lieber Leser,
seit nunmehr über eineinhalb Jahren gibt es das Ticket für den gesamten inländischen öffentlichen Personennahverkehr, das von mehr als dreizehn Millionen „Mitfahrern“ genutzt wird.1 Zu welchem Preis das Deutschlandticket verfügbar ist, entscheiden die Bundesländer. Diese haben nun beschlossen, den Preis ab Januar 2025 um 9 Euro, von 49 Euro auf nunmehr 58 Euro, anzuheben. Gestellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern das Deutschlandticket als Jobticket und leistet einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent, erhält er selbst einen Nachlass von 5 Prozent. Anstelle der künftig 58 Euro kostet ihn das Ticket damit nur 55,10 Euro, abzüglich einer ggfs. vereinbarten Zuzahlung des Arbeitnehmers. Der Nachlass von 5 Prozent führt beim Arbeitnehmer nicht zu Arbeitslohn, schließlich wird der Rabatt nicht für seine Beschäftigung gewährt.2
Wie sieht es aber darüber hinaus aus mit der Steuerpflicht, wenn der Arbeitgeber das Ticket gewährt? Arbeitgeberleistungen für Fahrten im öffentlichen Personennahverkehr, die der Arbeitnehmer auf Grund seines Dienstverhältnisses zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn in Anspruch nehmen kann, fallen unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG. Da die Vorschrift mit dem Zusätzlichkeitskriterium versehen ist, sind an dieser Stelle zwei Fälle grundlegend zu unterscheiden:
Erhält der Beschäftigte das Ticket zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn, so bleibt der geldwerte Vorteil steuerfrei. Das Schöne am Deutschlandticket: als Nahverkehrsticket muss der Arbeitgeber nicht prüfen, wofür es verwendet wird oder ob sich die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte amortisieren. Obwohl das Deutschlandticket auf wenigen ausgewählten Strecken auch für den Personenfernverkehr genutzt werden kann, bleibt es ein Ticket für den Personennahverkehr.3 Nachdem die Steuerbefreiung sowohl Sachbezüge als auch Zuschüsse begünstigt, obliegt es dem Arbeitgeber auch ob er das Ticket gestellt oder Zuschüsse dazu leistet. In letzterem Fall hat er als Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung die vom Arbeitnehmer erworbenen und genutzten Fahrausweise oder entsprechende Belege wie Rechnungen oder eine Bestätigung des Verkehrsträgers über den Bezug eines Jobtickets zum Lohnkonto aufzubewahren. Der Zuschuss darf dabei die Aufwendungen des Arbeitnehmers einschließlich Umsatzsteuer für die entsprechenden Fahrberechtigungen nicht übersteigen. Da die steuerfreien Leistungen die Entfernungspauschale des Arbeitnehmers mindern, muss die Leistung zudem in Zeile 17 der Lohnsteuer-Bescheinigung ausgewiesen werden. Dies gilt aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlauts – wenn auch nicht gänzlich systematisch – unabhängig davon, wofür das Ticket tatsächlich genutzt wird, also selbst bei ausschließlicher Nutzung zu Privatfahrten. Ab Januar 2025 ergibt sich folglich ein höherer steuerfreier geldwerter Vorteil, was sich in dieser Variante lediglich auf den Werbungskostenabzug des Arbeitnehmers auswirkt.
Anders sieht es aber in der Fallvariante zwei aus, in der das Zusätzlichkeitskriterium4 nicht erfüllt wird. Insbesondere in Fällen der Gehaltsumwandlung greift die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 15 EStG gerade nicht und das durch den Arbeitgeber gestellte Deutschlandticket führt zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Irrelevant ist dabei, in welcher Höhe der Arbeitnehmer im Gegenzug auf Barlohn verzichtet. Die Umwandlung von Barlohn in Sachlohn setzt bei arbeitsvertraglich vereinbartem Arbeitslohn voraus, dass der Arbeitnehmer unter Änderung des Arbeitsvertrages vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs auf einen Teil seines Barlohns verzichtet und ihm der Arbeitgeber stattdessen Sachlohn gewährt.5 In diesem Fall mindert sich zunächst der steuerpflichtige Barlohn, hinzu kommt der Sachbezug in Form des Deutschlandtickets. Und dabei nun die ausschlaggebende Änderung ab 2025: während das 49 Euro-Ticket zu einem Sachbezug in Höhe von 44,69 Euro (49 Euro abzgl. 5 % Rabatt durch den Verkehrsträger abzgl. 4 % nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR) führte, steigt ab 2025 der Vorteil auf 52,90 Euro (58 Euro abzgl. 5 % Rabatt abzgl. 4 %) an. Die 50 Euro-Freigrenze scheidet damit künftig bereits dem Grunde nach aus. Allerdings ist doppelte Vorsicht geboten: nachdem es sich um eine Freigrenze handelt, werden beim Überschreiten der Grenze sämtliche Sachbezüge steuerpflichtig. Kommt nun also der Sachbezug „Deutschlandticket“ zu einem 50 Euro-Tankgutschein hinzu, wird auch der Tankgutschein steuerpflichtig. Was kann der Arbeitgeber tun um dieses Dilemma zu vermeiden? Eine Pauschalierung kann an dieser Stelle Abhilfe schaffen. Pauschaliert der Arbeitgeber den Vorteil von 52,90 Euro mit 25 %6, so schützt er damit die 50 Euro-Freigrenze und verhindert gleichzeitig eine Kürzung der Entfernungspauschale. Alternativ dazu kommt eine Pauschalierung mit 15 %7 in Betracht, soweit der Arbeitnehmer das Deutschlandticket für Fahrten Wohnung – erster Tätigkeitsstätte nutzt. Letztere Möglichkeit mag günstiger erscheinen, ist im Gegenzug allerdings aufgrund der Beschränkung auf Fahrten Wohnung - erster Tätigkeitsstätte mit Prüfpflichten des Arbeitgebers verbunden und führt zudem im Gegensatz zur Pauschalierung mit 25 % bei der Veranlagung zu einer Minderung der Entfernungspauschale.
Das Deutschlandticket scheint eine sinnvolle Möglichkeit, den Beschäftigten etwas dazu zu gewähren. Kommt die Leistung zusätzlich zum Lohn hinzu, profitieren sie auch von der Steuerbefreiung. In den übrigen Fällen gilt zum Jahresbeginn: Vorsicht mit der 50 Euro-(Frei-)Grenze!
Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,
Ihre Ramona Dietmair
1https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/deutschlandticket-2134074
2vgl. Blogbeitrag „Deutschlandticket – Das Dilemma mit dem 5%-Zuschuss“ vom 12.06.2023
3 BMF-Schreiben vom 07.11.2023, BStBl I 2023, 1969
4 vgl. § 8 Abs. 4 EStG
5 BFH-Urteil vom 06.03.2008, BStBl II 2008, 530, BFH-Urteil vom 27.04.2001, BStBl II 2001, 601
6 § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 EStG
7 § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG

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