Unabhängig von den elektrischen Alternativen steht das Fahrrad in Deutschland weiterhin hoch im Kurs. Der Bestand an Fahrrädern in Deutschland steigt kontinuierlich an: in 2023 war der Fahrradbestand mit rund 84 Millionen so hoch wie nie zuvor.1 Inbegriffen sind dabei natürlich auch Elektrofahrräder, deren Absatz 2023 erstmals die Zahl der verkauften nichtmotorisierten Fahrräder überstieg. Die Zahlen verwundern aus meiner Sicht nicht: ob nun in den Städten oder auch im ländlichen Raum hat das Rad überall seine Vorteile. Und so ist das beliebte Fortbewegungsmittel nicht nur nachhaltig, klimafreundlich und gesund – sondern auch eine kluge Entlohnungsmöglichkeit. Denn hinter der Fahrradgestellung an Arbeitnehmer stecken einige steuerliche Möglichkeiten, die ganz davon abhängen, wer mit den Kosten letztendlich belastet werden soll.
Liebe Leserin, lieber Leser,
in einem kürzlichen Blogbeitrag hatte ich bereits kurz ausgeführt, wie schwierig es ist, geeignetes Personal zu finden und dann auch zu halten. Auch dieser Beitrag beginnt wieder mit diesem Motto. Lassen Sie es uns hier aus Sicht des Arbeitnehmers betrachten: wonach soll der richtige Arbeitgeber ausgewählt werden, wenn man hierzu die Wahl hat? Nicht zu unterschätzen ist aus meiner Sicht das Betriebsklima, angesichts der Zeit die wir in der Arbeit verbringen, sollte man sich dort durchaus gut aufgehoben fühlen und vor allem mit den Kollegen gern und gut zusammenarbeiten. Das lässt sich nur leider im Vorfeld meistens nur schwer abschätzen. Neben Entfernung und Gehalt können dann schonmal die Zuckerl on-top den Ausschlag geben. Mit Zuckerl meine ich das, was dem Arbeitnehmer neben seinem regulären Gehalt noch zusätzlich gewährt wird, sog. Mitarbeiter-Benefits. Ganz weit oben stehen hier seit einiger Zeit Fahrräder, die der Arbeitgeber steuerbegünstigt an den Arbeitnehmer überlassen kann. Inzwischen gibt es eine Vielzahl an Leasing-Anbietern, die sich konkret auf Diensträder spezialisiert haben. Um dem Arbeitgeber die Umsetzung zu erleichtern kümmern diese sich zumeist um die gesamte Abwicklung. Nach deren Auffassung sei das Dienstrad natürlich mit gutem Grund eines der beliebtesten Benefits: Wer ein Fahrrad oder E-Bike least, spare Geld, bliebe fit und sei nachhaltig unterwegs.
Wo aber liegt hier der Steuervorteil und worauf sollte geachtet werden? Nun ja, diese Frage lässt sich nicht mit einem Satz beantworten, denn hier gibt es mehrere Möglichkeiten, je nachdem, was Arbeitgeber und Arbeitnehmer investieren wollen. Grundlegendes Unterscheidungskriterium ist hier die Zusätzlichkeit. Wird das Fahrrad – das natürlich auch ein E-Bike sein kann, solange es verkehrsrechtlich als Fahrrad einzuordnen ist2 - dem Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung gestellt, so bleibt dieser Vorteil völlig steuerfrei (§ 3 Nr. 37 EStG). Also die Fälle, in denen der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer tatsächlich etwas on-top gewähren möchte. Ein positiver Nebeneffekt für den Arbeitgeber: Hier greifen Aufzeichnungserleichterungen, im Gegensatz zu den meisten anderen (selbst steuerfreien) Vorteilen müssen diese nicht im Lohnkonto aufgezeichnet werden (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 LStDV).
Gängiger in der Praxis hingegen sind Gehaltsumwandlungsfälle, d. h. der Arbeitnehmer verzichtet auf einen Teil seines Barlohns, um im Gegenzug ein Fahrrad nutzen zu dürfen. Vorteil für den Arbeitgeber: er muss die Kosten nicht (vollständig) selbst tragen. Weil die Leistung dann nicht mehr zusätzlich im Sinne des § 8 Abs. 4 EStG ist, scheidet die Steuerbefreiung aus. Der Arbeitnehmer profitiert dennoch durch die geringere Steuerlast auf den um den Verzicht geminderten Bruttolohn, der nur um einen verhältnismäßig niedrigen geldwerten Vorteil erhöht wird. An dieser Stelle der erste Stolperstein: um den Bruttolohn zu mindern muss der Arbeitnehmer vor der Entstehung des Vergütungsanspruchs unter Änderung des Arbeitsvertrages auf einen Teil seines Barlohns verzichten. Würden hingegen lediglich die Kosten an den Arbeitnehmer weiterbelastet werden und beispielsweise mit dem Lohn des Arbeitnehmers verrechnet werden, bleibt das steuerpflichtige brutto unverändert. In welcher Höhe der Arbeitnehmer auf Gehalt verzichtet bleibt hingegen den beiden Parteien überlassen. Der Gehaltsverzicht muss aus steuerlicher Sicht nicht den tatsächlichen Arbeitgeberkosten entsprechen, sondern kann individuell vereinbart werden.
Nicht vergessen werden darf aber natürlich der Nutzungsvorteil, der in diesem Fall der Besteuerung unterliegt. Wenn Sie nun an den ortsüblichen Endpreis denken, der normalerweise maßgebend ist, würde das den Vorteil doch schmälern bzw. gar gänzlich untergehen lassen. Durch eine bundeseinheitliche Sonderregelung kann der Vorteil seit 2020 mit monatlich einem Prozent eines Viertels der auf volle 100 Euro abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung einschl. USt bewertet werden.3 Auch hier ist etwas Vorsicht geboten: mangels Bewertung mit dem üblichen Endpreis greift hier die 50 Euro-Freigrenze nicht. Außerdem gilt die Viertelung – die von der Bewertung von Elektrofirmenwägen abgekupfert wurde – nur für Fahrräder, die der Arbeitgeber erstmals nach dem 31.12.2019 einem seiner Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlasst. Sie greift hingegen nicht, wenn der Arbeitgeber das Rad bereits vor 2020 diesem oder einem anderen Arbeitnehmer überlassen hatte. Summa summarum kann der Arbeitgeber die gesamten (Leasing-)Kosten für das Rad auf den Arbeitnehmer abwälzen, für den sich der Vorgang dennoch insoweit lohnen kann, als er steuerlich davon profitiert.
Das Schöne an diesen Förderungen ist, sie sind nicht auf ein Fahrrad begrenzt, egal welche dieser beiden Möglichkeiten genutzt wird. So kann – natürlich vorausgesetzt der Arbeitgeber spielt mit - auch der Partner oder die gesamte Familie mit Fahrrädern ausgestattet werden, was insbesondere bei E-Bikes ganz sinnvoll scheint. Denn solange nur einer im Team elektrisch fährt, enden Fahrradtouren oftmals auf getrennten Wegen…
Ein weiterer Vorteil: Erlaubt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Batterieladen im Betrieb, so rechnen diese Vorteile selbst bei arbeitnehmereigenen Rädern aus Billigkeitsgründen nicht zum Arbeitslohn.4 Das könnte doch ein Anreiz sein, das E-Bike für den Weg zur Arbeit zu nutzen.

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Und was könnte die Sache nun abrunden? Vielleicht ein Fahrrad, das genau auf den Arbeitnehmer zugeschnitten und mit dem ein oder anderen extra ausgestattet ist. In Leasingfällen ist das leichter als gedacht, denn gerade die spezialisierten Fahrradleasing-Anbieter haben in ihrem Portfolio vielfältige Zusatzausstattung, die mit in das Leasing einbezogen werden kann. Von unterschiedlichen Beleuchtungen über Fahrradschlösser oder GPS Diebstahlschutz bis hin zum Kindersitz wird so einiges angeboten, was das Fahrrad individualisiert und aufwerten kann. Und auch insoweit greift eine vorteilhafte steuerliche Lösung: Soweit es sich um fahrradtypisches Zubehör handelt, ist grundsätzlich nichts weiter veranlasst, denn die Nutzungsüberlassung teilt insoweit das Schicksal der Fahrradüberlassung und ist daher entweder ebenso steuerfrei oder mit der Besteuerung nach der Pauschalwertmethode abgegolten. Für die Abgrenzung von „fahrradtypischem Zubehör“ wurde im Hinweis 3.37 LStH 2024 ein neues Stichwort „Zubehör“ mit Beispielen aufgenommen. Fahrradtypisches Zubehör sind demnach alle unselbstständigen Einbauten (fest am Fahrradrahmen oder anderen Fahrradteilen verbaute Zubehörteile), wie zum Beispiel ein fest am Rahmen verbauter Fahrradständer, Schloss oder Navi (H 3.37 „Zubehör“ LStH). Fahrraduntypisches Zubehör ist demgegenüber alles übrige, was nicht mit dem Fahrrad fest verbaut ist, zum Beispiel ein Navi, das in eine modellspezifische Halterung eingesetzt wird und damit nicht fest verbaut ist oder der Fahrradanhänger. Insoweit würde die Überlassung einen zusätzlichen Vorteil darstellen, der neben der Fahrradüberlassung mit dem üblichen Endpreis zu bewerten und versteuern ist. Dafür greift dann aber zumindest die 50 Euro-Freigrenze!
Zum Abschluss wünsche ich all denjenigen, die entweder ein betriebliches oder auch privates Rad nutzen, eine lange Fahrradsaison und natürlich stets eine gute Fahrt!

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Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,
Ihre Ramona Dietmair
1 https://de.statista.com/statistik/daten/studie/154198/umfrage/fahrradbestand-in-deutschland/
2 verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind z. B. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt
3 vgl. Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 09.01.2020, BStBl I, 174
4 Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 29.09.2020, BStBl I 2020, 972

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