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Das Finanzamt mit von der Party bzw. Partie

Gerade ist es wieder vorbei: als größtes Volksfest der Welt lud die vergangenen zwei Wochen das Oktoberfest zum Feiern ein. Mit 7,4 Millionen Gästen stellte die diesjährige Wiesn erneut einen Besucherrekord auf.1 Rekordverdächtig sind daneben noch viele weitere Fakten, angefangen bei der Menge an Bier (6,7 Mio. Maß), der hinterlassenen Ausweise (450) oder die benötigte Energie (2,65 Mio. kWh). Einzigartig an der Wiesn ist aber noch etwas ganz anderes, das Sie wohl kaum vermuten: das Wiesn-Finanzamt. Lassen Sie uns diese einmalige Institution zum Anlass nehmen, einen näheren Blick darauf zu werfen, was dort passiert – und Arbeitgebern im Arbeitsalltag jederzeit passieren kann.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

Sie haben richtig gelesen: in München gibt es ein extra Wiesn-Finanzamt! Auch wenn Sie zu den Besuchern des größten Volksfestes gehören, haben Sie das vermutlich grundsätzlich gar nicht bemerkt – im Gegensatz zu vielen der dort Beschäftigten oder Arbeitgebern, die davon sogar (auch) profitieren. Zum einen verfolgt das Finanzamt damit eigene Interessen, um durch Prüfungen vor Ort eine zutreffende Besteuerung sicherzustellen. Zum anderen aber stecken dahinter auch echte Vereinfachungen und Serviceleistungen für diejenigen, die nicht nur zum Feiern, sondern zum Arbeiten auf die Wiesn kommen. Der Bayerische Oberste Rechnungshof zollte diesem „als ein Beispiel für effiziente Verwaltung und die Reduzierung von Bürokratie für Steuerpflichtige, Unternehmen und Steuerverwaltung“ ein ganz besonderes Lob.2 Als Servicedienstleister wird das Finanzamt zumeist nicht in erster Linie wahrgenommen. In diesem Fall aber kommt das Finanzamt extra zu den Steuerpflichtigen, um insbesondere Anträge beschränkt Steuerpflichtiger auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug entgegen zu nehmen und noch im Laufe der Wiesn zu bearbeiten.  

Nun aber dazu, was das Wiesn-Finanzamt daneben leistet. Parallel zum Festgeschehen finden vor Ort zahlreiche Prüfungen statt: von Nachschauen bis hin zu Außenprüfungen wird vor Ort überprüft, ob Arbeitgeberpflichten erfüllt werden und Arbeitslöhne dem Grunde nach („überhaupt“) und der Höhe nach zutreffend dem Lohnsteuerabzug unterworfen werden. Wenn Sie sich nun fragen, ob das Finanzamt München das überhaupt darf, schließlich sind auf der Wiesn weitaus nicht nur ortsansässige Betriebe tätig - eine berechtigte Frage. Denn grundsätzlich ist für die Außenprüfung oder eine Lohnsteuer-Nachschau das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt zuständig. Für Zwecke der Wiesn existiert aber eine Sonderregelung, wonach die lohn- und umsatzsteuerliche Überwachung und Prüfung des Münchner Oktoberfests sowie weiterer Großveranstaltungen dem Finanzamt München übertragen ist.3 Zugleich ist die Wiesn ein Paradebeispiel für das Mittel der Lohnsteuer-Nachschau. Dabei handelt es sich zwar um keine Außenprüfung (die dort ebenfalls stattfinden), aber dennoch die Möglichkeit, steuererhebliche Sachverhalte zeitnah vor Ort aufzuklären.4 Auf dem Oktoberfest kann auf diesem Weg beispielsweise in Erfahrung gebracht werden, ob Arbeitnehmer eingesetzt werden oder inwieweit es sich bei den Tätigen um Arbeitnehmer oder Selbständige handelt. In der (übrigen) Praxis ist der Anwendungsbereich der Nachschau noch erheblich größer und dient beispielsweise der Aufklärung von Dauerschätzungsfällen (Sind überhaupt noch Arbeitnehmer vor Ort?), unbeantworteten Schreiben (Gibt es den Arbeitgeber noch?) oder um den Kontakt zum Arbeitgeber in anderen Fällen herzustellen. Ziel der Nachschau ist es in erster Linie, einen Eindruck von den Gegebenheiten vor Ort, dem tatsächlich eingesetzten Personal und dem üblichen Geschäftsbetrieb zu gewinnen. Anlass geben können dabei zahlreiche Unklarheiten die zumeist im Anmeldeverfahren auftreten und sich an Amtsstelle nicht aufklären lassen. Denken Sie auch hier an die Qualifizierung als Arbeitnehmer, die Frage zur Zahl der insgesamt Beschäftigten oder auch der Prüfung etwaiger Minijobs – Beschäftigungen in Privathaushalten sind hiervon allerdings ausgenommen. Was Sie zur LSt-Nachschau vor allem wissen sollten: es bedarf vorher keiner Prüfungsanordnung. Vielmehr kann das Finanzamt unangekündigt, in der Regel aber während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten, vor Ort den klärungsbedürftigen Sachverhalt feststellen. Bei Erscheinen eines Amtsträgers – der nicht zwingend der Außenprüfung angehören muss – ist nicht nur der Arbeitgeber, sondern auch die Belegschaft zur Mitwirkung verpflichtet, indem sie insbesondere relevante Auskünfte zu erteilen haben, aber auch erbetene Unterlagen vorlegen müssen. Was aktuell allerdings nicht verpflichtend ist, ist die Erteilung eines Datenzugriffsrechts: ein kann, aber kein muss. Die Alternative bedeutet allerdings eine Vorlage der erforderlichen Unterlagen in Papier, weshalb eine Mitwirkung in der Regel auch an dieser Stelle für alle Beteiligten die effizienteste Lösung sein wird. Während die Bereitstellung der Daten vermutlich nur ein paar Minuten in Anspruch nimmt, kann das Suchen und ggfs. erforderliche Ausdrucken der entsprechenden Unterlagen weitaus zeitaufwendiger sein. Letzteres Argument – die zunehmende Digitalisierung und das Fehlen von Papierdokumenten – sollte auch Anlass der insoweit anstehenden gesetzlichen Änderung sein. So soll zukünftig die Möglichkeit des Datenzugriffs auf elektronische (Lohn-) Buchhaltungsunterlagen bei einer Lohnsteuer-Nachschau nicht mehr in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt werden, sondern regelmäßig auf Verlangen des Finanzamts bestehen. Elektronisch gespeicherte Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden sollen dann regelmäßig eingesehen werden können. Soweit dies zur Aufklärung der maßgeblichen Sachverhalte erforderlich ist, soll das Datenzugriffsrecht auch die Nutzung der eingesetzten Datenverarbeitungssysteme umfassen. Die Regelung orientiert sich dabei am Pendant der Umsatzsteuer-Nachschau, die ein solches Zugriffsrecht bereits vorsieht.5 Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bleibt aber noch abzuwarten.6

Ein weiterer wichtiger Punkt zur Nachschau: geben die Feststellungen vor Ort Anlass dazu, kann von einer Nachschau in eine Außenprüfung übergegangen werden. In den übrigen Fällen kommt es für die Folgen der Nachschau ganz auf deren Zweck und die vor Ort getroffenen Feststellungen an. Möglich ist sowohl eine Korrektur unzutreffender LSt-Anmeldungen, als auch die Haftungsinanspruchnahme des Arbeitgebers oder eine Nachforderung von Lohnsteuer beim Arbeitnehmer bzw. bei pauschaler Lohnsteuer vom Arbeitgeber.

Bundesweit wurden in 2024 insgesamt 1.823 Nachschauen durchgeführt. Im Vergleich zur Zahl der Lohnsteuer-Außenprüfungen (2024: 69.172) eine geringe Fallzahl – allerdings unterscheiden sich auch die Zwecke der beiden Mittel. Während sich die Nachschau auf anlassbezogene Nachprüfungen ausgewählter Sachverhalte beschränkt, erstrecken sich LSt-Außenprüfungen auf ganze Prüfungszeiträume, die abschließend geprüft werden.

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Das Finanzamt mit von der Party bzw. Partie – auf der Wiesn regelmäßig und zuverlässig, darüber hinaus sind Lohnsteuer-Nachschauen (noch) eher rar, aber nicht zu unterschätzen. Vor dem Hintergrund der sich ändernden Rahmenbedingungen könnte das Mittel an Effizienz und Attraktivität gewinnen und der Anwendungsbereich steigen.

Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,

Ihre Ramona Dietmair


1 https://www.muenchen.de/veranstaltungen/oktoberfest/aktuell/oktoberfest-bilanz-2026
2 https://www.orh.bayern.de/berichte/jahresberichte/jahresberichtsbeitraege/2026/2026_47/index.html
3 ZustVSt Anlage 3
4 Vgl. hierzu im Detail BMF-Schreiben vom 16.10.2014
5 Vgl. § 27b Abs. 2 Satz 2 UStG
6 Vgl. Drs. 21/8283 (Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026)

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