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Das Gesetz des Jahres 2024

Und wieder neigt sich ein Jahr seinem Ende zu. Verbunden damit reihen sich die Abschlussarbeiten für das laufende Jahr an die Vorbereitungen für das kommende Jahr. Was bringt der Jahreswechsel an rechtlichen Neuerungen mit sich? Geplant ist bereits eine Vielzahl an Änderungen. In Anbetracht der aktuellen Lage ist der Fortgang laufender Gesetzgebungsverfahren leider äußerst ungewiss. Rechtzeitig beschlossen wurde allerdings noch das Jahressteuergesetz 20241 sowie das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 20242, mit denen auch einige lohnsteuerliche Änderungen einhergehen. Anlass genug, einen Blick hinein zu werfen.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

noch im November hatte der Bundesrat beschlossen, den beiden zuvor vom Bundestag verabschiedeten Gesetzen – dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) sowie dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 – zuzustimmen und damit den Weg zum Inkrafttreten der beiden Gesetze freigemacht. Letzteres beinhaltet wie es der Name bereits verrät Änderungen noch für das Jahr 2024. Konkret erfolgt eine Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags 2024 um 180 Euro auf 11.784 Euro sowie des Kinderfreibetrags 2024 um 228 Euro auf 6.612 Euro. Zwar erfolgte die Anpassung für 2024 eigentlich bereits durch das Inflationsausgleichsgesetz vom 8. Dezember 20223, allerdings stiegen Regelbedarfe stärker an als ursprünglich prognostiziert, weshalb es dieser Nachjustierung bedurfte. Grundsätzlich wäre nun aufgrund dieser rückwirkenden Änderung Anpassungsbedarf für den Arbeitgeber zu erwarten gewesen. Um dies zu vermeiden wird die Anhebung des Grundfreibetrags lohnsteuerlich ausschließlich mit der Lohnabrechnung für Dezember 2024 umgesetzt.4 Durch den gesonderten Programmablaufplan für Dezember 2024 erübrigt sich ein Änderungsbedarf für die restlichen Abrechnungen des Jahres 2024, die LSt-Berechnungen für die Lohnabrechnungszeiträume Januar bis November 2024 bleiben unverändert.

Etwas umfangreicher sind hingegen die Änderungen durch das JStG 2024. In Kürze zusammengefasst bringt das Gesetz folgende Änderungen:

Nachgelagerte Besteuerung von Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG) – Einfügen einer Konzernklausel

Bereits mit dem ZuFinG5 wurde die noch recht junge Vorschrift des § 19a EStG überarbeitet und dessen Anwendungsbereich erweitert. Im Zuge dessen war auch bereits die Konzernklausel vorgesehen, wurde dann aber vertagt und von einem Bedarf in der Praxis abhängig gemacht. Nun wird die Regelung nachgeschoben, erfreulicherweise auch zum 01.01.2024, wodurch ein Gleichklang mit den Änderungen durch das ZuFinG hergestellt wird. Bislang konnten nur Vorteile aus Anteilen am Arbeitgeberunternehmen nachgelagert besteuert werden. Diese Möglichkeit wird nun auf Anteile an verbundenen Unternehmen ausgedehnt. Für diese Fälle gelten allerdings schärfere Voraussetzungen: die Anforderungen an den Arbeitgeber, der bestimmte Schwellenwerte6 nicht übersteigen darf, werden dann auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen übertragen. Das erst kürzlich aktualisierte Anwendungsschreiben zur Vorschrift ist damit schon wieder teilweise überholt, enthält aber zumindest bereits die Änderungen durch das ZuFinG.7

Lohnsteuer-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber (§ 42b EStG)

Seit den LSt-Änderungsrichtlinien 2023 sind bestimmte Arbeitstage bei der Bestimmung des Lohnzahlungszeitraums nicht mehr mitzuzählen (R 39b.5 Abs. 2 Satz 4 LStR). Konkret geht es um Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer Arbeitslohn bezogen hat, der nicht dem inländischen LSt-Abzug unterliegt, wie z. B. der Bezug von steuerfreiem Arbeitslohn nach DBA oder bei nur tageweiser Beschäftigung von beschränkt Steuerpflichtigen im Inland. Um einen zu niedrigen Lohnsteuerabzug zu vermeiden, muss in diesen Fällen die Lohnsteuer nach der Tagestabelle ermittelt werden. Damit dieser Effekt nicht am Jahresende durch die Hintertür rückgängig gemacht wird, muss gleichzeitig auch der LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden. Da die bisherige Fassung des § 42b EStG noch nicht sämtliche Fälle umfasste, musste hier nachgearbeitet werden. Ausgeschlossen ist der Jahresausgleich künftig für Fälle, in denen der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezogen hat, von denen keine inländische Lohnsteuer einbehalten wurde. Zur Vollständigkeit hierzu noch ein Hinweis: Wegen einer kürzlich veröffentlichten Nichtbeanstandungsregelung muss allerdings die Richtlinienregelung erst ab 2025 angewandt werden.8

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Besteuerungsrecht für Zeiten der Arbeitsfreistellung (§§ 50d, 49 EStG)

Qualifizierungskonflikte bestanden in der Vergangenheit für Lohnzahlungen während einer Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Um diese in Zukunft zu vermeiden wird das deutsche Rechtsverständnis an die internationale Sichtweise angepasst. Danach werden Vergütungen für eine fiktive Tätigkeit dem Staat zugeordnet, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre. Gleichzeitig wird § 49 EStG um einen weiteren Besteuerungstatbestand ergänzt, um das zugewiesene Besteuerungsrecht dann auch ausüben zu können.

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Ausübung Pauschalierungswahlrecht (§ 40 EStG)

Nach BFH-Rechtsprechung hat der Arbeitgeber sein Pauschalierungswahlrecht grundsätzlich durch Übermittlung einer entsprechenden Lohnsteuer-Anmeldung auszuüben. Wird beispielsweise im Rahmen einer LSt-Außenprüfung eine unversteuerte Betriebsveranstaltung aufgedeckt, so bedurfte es zuletzt einer Änderung der LSt-Anmeldung, um in den Genuss der günstigen 25 %-Pauschalbesteuerung zu kommen. Um den Mehraufwand durch berichtigte LSt-Anmeldungen zu vermeiden kann der Arbeitgeber künftig das Pauschalierungswahlrecht für Feststellungen für den Prüfungszeitraum einer LSt-Außenprüfung auch durch eine einfache (schriftliche oder elektronische) Erklärung gegenüber dem Finanzamt ausüben. Das Finanzamt kann daraufhin im Anschluss – wie früher üblich - einen Nachforderungsbescheid erlassen.

Qualifizierungsgeld

Für das zum 01.04.2024 eingeführte steuerfreie Qualifizierungsgeld, das dem Progressionsvorbehalt unterliegt, waren noch Folgeanpassungen erforderlich. Nachgeschoben wird nun die Aufzeichnungspflicht im Lohnkonto (§ 41 Abs. 1 Satz 4), die Pflicht zum Ausweis auf der LSt-Bescheinigung (§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5) und der Ausschluss des LSt-Jahresausgleichs (§ 42b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4).

§ 41c Abs. 4 EStG-Anzeigen

Kann der Arbeitgeber einen unzutreffend vorgenommenen LSt-Abzug nicht mehr korrigieren, so hat er dies dem Finanzamt anzuzeigen. Um eine einfachere automationsunterstützte Weiterverarbeitung zu ermöglichen, sind die Anzeigen nach § 41c Abs. 4 EStG ab 2026 elektronisch abzugeben.

Nicht verwirklicht wurde allerdings die Pauschalierungsmöglichkeit für Mobilitätbudgets. Noch nicht. Gut möglich, dass die Vorschrift in überarbeiteter Fassung später nochmals aufgegriffen wird.

Neben diesen aktuellen Gesetzesänderungen sollten wir auch noch einen kurzen Blick auf ein Gesetz werfen, das Sie womöglich aktuell nicht unbedingt mehr auf dem Schirm, sicher aber noch im Hinterkopf haben: das Wachstumschancengesetz. Das im Frühjahr verabschiedete Gesetz beinhaltet auch Regelungen, die erst jetzt zum Jahreswechsel anzuwenden sind: ab 2025 entfallen die Prüfungspflichten des Arbeitgebers für die Anwendung der ermäßigten Besteuerung. Die Tarifermäßigung des § 34 EStG, die im Arbeitnehmerbereich insbesondere für Entlassungsentschädigungen und Abfindungen in Frage kommt, ist nicht mehr durch den Arbeitgeber anzuwenden. Bisherige Prüfpflichten erübrigen sich damit.

Offen bleiben noch zahlreiche weitere geplante Vorhaben: Vom Steuerfortentwicklungsgesetz, Betriebsrentenstärkungsgesetz II oder E-Fuels-only bis hin zur Wachstumsinitiative der Bunderegierung: all das können wir 2025 weiterverfolgen!

Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,

Ihre Ramona Dietmair


Jahressteuergesetz 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 387)
Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 (BGBl. I 2024, Nr. 386)
Inflationsausgleichsgesetz vom 8.12.2022 (BGBl. I S. 2230)
BMF-Schreiben vom 18.10.2024
5 Zukunftsfinanzierungsgesetz vom 11.12.2023 (ZuFinG, BGBl. I 2023, 354)
6 Jahresumsatz, Jahresbilanzsumme und Anzahl Arbeitnehmer sowie Zeitpunkt der Gründung
7 BMF-Schreiben vom 01.06.2024
8 BMF-Schreiben vom 08.10.2024

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