Um die Elektromobilität in Deutschland stärker voranzubringen ergreift die Bundesregierung nun Maßnahmen, die den Absatz von Elektrofahrzeugen wieder ankurbeln sollen. Mit steuerlichen Verbesserungen soll die Elektromobilität gestärkt und ein Signal für klimafreundliche Mobilität gesetzt werden. Ins Visier hat die Bundesregierung dafür den Dienstwagen genommen, der zur Steigerung der Nachfrage verhelfen soll. Für emissionsfreie Firmenwägen soll es eine neue Sonderabschreibung geben, um den Unternehmen durch eine frühzeitige steuerliche Berücksichtigung der Investitionskosten zusätzliche Liquidität zu verschaffen. Daneben wird einmal wieder an der Dienstwagenbesteuerung von Elektrofahrzeugen geschraubt: von der günstigen Bewertungsregelung sollen künftig Fahrzeuge mit einem Bruttolistenpreis bis 95.000 Euro profitieren.1
Liebe Leserin, lieber Leser,
mit den geplanten Änderungen zur Dienstwagenbesteuerung hat es eine weitere steuerliche Maßnahme der Wachstumsinitiative in ein Gesetzgebungsverfahren geschafft. Um der deutschen Wirtschaft neue Impulse zu geben, hat die Bundesregierung zusammen mit dem Haushalt 2025 eine umfassende Wachstumsinitiative beschlossen.2 Eine Reihe der Vorhaben wurde schon auf den Weg gebracht, so zum Beispiel die erforderlichen Tarifanpassungen zum Ausgleich der kalten Progression. Alle übrigen Maßnahmen sind in den jeweiligen Ministerien zumindest bereits in Vorbereitung und sollen möglichst noch in diesem Jahr beschlossen, umgesetzt oder entsprechende Prozesse aufgesetzt werden. Auch der (steuerliche) Baustein zur Elektromobilität wurde nun auf den Weg gebracht. Die Regelungen sollen innerhalb des parlamentarischen Verfahrens in das Steuerfortentwicklungsgesetz aufgenommen werden, das bislang unter anderem die Tarifanpassungen samt Anhebung des Grundfreibetrags sowie der Kinderfreibeträge ab 2025 vorsieht.3 Mit den steuerlichen Anreizen soll nun die Nachfrage nach E-Mobilität wieder angezogen werden, erwartet bzw. erhofft wird sich dadurch ein «Nachfrage-Push». Warum sich die Anreize auf betriebliche Fahrzeuge beschränken? Firmenfahrzeuge werden zumeist vergleichsweise nur kurze Zeit gehalten und spielen daher eine wichtige Rolle auch für den Gebrauchtwagenmarkt.
Nun, „Beständigkeit“ ist aus meiner Sicht längst kein Merkmal der Besteuerung privat genutzter Elektro-Firmenwägen mehr. Vielmehr dreht der Gesetzgeber regelmäßig an der einen oder anderen Stellschraube, weshalb der Überblick hier leicht verloren gehen kann. Ursächlich dafür sind nicht nur die vielfachen Änderungen an sich, sondern die damit einhergehenden verschiedenen Anwendungszeitpunkte. Bei der privaten Elektro-Kfz-Nutzung durch den Arbeitnehmer kommt es stets auf den Zeitpunkt an, zu dem der Arbeitgeber das Fahrzeug erstmals einem Arbeitnehmer zur Privatnutzung überlassen hat.4 Hiervon hängt es mitunter ab, ob der Arbeitnehmer von der steuerlichen Förderung profitiert, da ausgehend von diesem maßgeblichen Zeitpunkt unterschiedliche Voraussetzungen gelten. Zunächst wurde den zwangsläufig durch höhere Bruttolistenpreise immanenten höheren geldwerten Vorteilen dadurch begegnet und entgegengewirkt, dass der Bruttolistenpreis als Grundlage der 1 %-Methode um pauschale Kosten für das Batteriesystem gemindert werden konnte. Durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften5 wurde eine im Koalitionsvertrag vereinbarte Förderung der Elektromobilität umgesetzt und sich für eine neue Methode zur Minderung des Vorteils entschieden: Seit 2019 fließt der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge nur noch zur Hälfte in die 1%-Methode ein. Entsprechend der Halbierung der Bemessungsgrundlage für die Anwendung der Pauschalwertmethode wird bei der Fahrtenbuchmethode die zu berücksichtigende AfA bzw. Leasing- oder Mietgebühren nur zur Hälfte berücksichtigt. Diese Regelung fortgeführt ist ab 2020 eine noch größere Förderung – in Form der Viertelung des Bruttolistenpreises – möglich, sofern der Bruttolistenpreis eine bestimmte Grenze nicht übersteigt. Nachfolgend ein Überblick, der das Studium des umfangreichen § 6 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 52 Abs. 12 EStG durchaus erleichtern oder ersparen kann:
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Jahr der erstmaligen Überlassung zur privaten Nutzung |
wenn: BLP … |
dann: BLP … |
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bis 2018 |
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abzgl. pauschale Kosten für das Batteriesystem6 |
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in 2019 |
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x 50 % |
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≤ 60.000 € |
ab VZ 2020: x 25 % |
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2020-2023 |
≤ 60.000 € |
x 25 % |
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> 60.000 € |
x 50 % |
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01-06/2024 |
≤ 70.000 € |
x 25 % |
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> 70.000 € |
x 50 % |
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07/2024-20307 |
≤ 95.000 € |
x 25 % |
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> 95.000 € |
x 50 % |
Noch umfangreicher sieht es bei den Hybridfahrzeugen aus. Hier ist zwar höchstens eine Halbierung möglich, diese ist aber an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. Sie greift nur dann, wenn das Fahrzeug den CO2-Ausstoß von 50g je gefahrenen Kilometer nicht übersteigt oder aber eine bestimmte Mindestreichweite ausschließlich mit elektrischem Antrieb erreicht. Und letztere Anforderung wird kontinuierlich strenger, weshalb auch hier stets genau zu prüfen ist, welche Regelung für den Einzelfall maßgebend ist. Wie gesagt, sowohl bei den reinen Elektro- als auch bei den Hybridfahrzeugen bleibt zu beachten, dass es auf den Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung ankommt und die Bewertungsmethode dann auch am Fahrzeug haftet. Maßgebend ist stets der Zeitpunkt der erstmaligen Überlassung, selbst wenn der Dienstwagen in späteren Jahren einem anderen Arbeitnehmer überlassen wird! Woran Sie außerdem denken sollten: die Sonderregelungen gelten nur ertragsteuerlich, nicht aber für die Umsatzsteuer. Hier fließt auch bei (Hybrid-)Elektrofahrzeugen der volle Bruttolistenpreis in die Bemessungsgrundlage ein.
Wie so oft aber heißt es an dieser Stelle: noch bleibt abzuwarten. Abzuwarten ob, wann bzw. in welcher Form das SteFeG letztendlich verabschiedet wird. Ob die Maßnahmen dann auch tatsächlich dazu beitragen können, Deutschland als E-Mobilitätsstandort zu stärken, wird sich erst noch einige Zeit später zeigen. Einen Beitrag dazu soll auch das „Deutschlandnetz“ leisten, mit dem bis 2025 9.000 Schnellladepunkte an 1.000 verkehrsgünstigen Standorten wie Autobahnen und Bundesstraßen sowie in städtischen und ländlichen Gebieten errichtet werden sollen, um noch bestehende Lücken in der Ladeinfrastruktur zu schließen.8
Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,
Ihre Ramona Dietmair
1 vgl. Regierungspressekonferenz vom 4. September 2024
2 vgl. Wachstumsinitiative vom 05.07.2024, 2024-07-08-wachstumsinitiative-data.pdf (bundesregierung.de) sowie Blogbeitrag „Initiativen für Wachstum“ vom 24.07.2024
3 BT-Drucksache 20/12778
4 BMF-Schreiben vom 05.11.2021, Rz. 22
5 Gesetz vom 11.12.2018, BGBl. I, 2338
6 alternativ wäre die Minderung um pauschale Kosten für das Batteriesystem bis 2022 möglich; in der Regel ist diese Alternative aber ungünstiger
7 vorbehaltlich der tatsächlichen Umsetzung durch das SteFeG
8 vgl. Wachstumsinitiative vom 05.07.2024, 2024-07-08-wachstumsinitiative-data.pdf (bundesregierung.de)

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