Durch das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts1 wurden die steuerlichen Bestimmungen zum steuerlichen Reisekostenrecht ab 2014 reformiert. Prägend ist seitdem sicherlich der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte, der die regelmäßige Arbeitsstätte ablöste. Das war aber natürlich längst nicht alles. Hinsichtlich der doppelten Haushaltsführung wurde der Begriff des eigenen Hausstands gesetzlich konkretisiert. Dadurch sollte zusätzliche Rechtssicherheit geschaffen und Streitpotential vermieden werden.2 Aber auch die Auslegung des neuen Gesetzeswortlauts landete nun einmal wieder vor dem BFH.
Liebe Leserin, lieber Leser,
wo die Liebe hinfällt – oder aber auch: den Traumjob gibt es häufig nicht dort, wo sich das übrige Leben abspielt. Die typische Ursache für einen doppelten Haushalt. Abweichend vom Grundsatz, nach dem die Kosten der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig sind, können steuerlich bedeutsame Aufwendungen für die Zweitwohnung vorliegen, wenn der bisherige Lebensmittelpunkt aufrechterhalten wird. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.
Das Vorliegen eines eigenen Hausstands außerhalb des Ortes der ersten Tätigkeitsstätte erfordert seit 2014 neben dem Innehaben einer Wohnung aus eigenem Recht oder als Mieter auch eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Letztere Voraussetzung – die sich nun unmittelbar aus der Vorschrift ergibt – wurde jüngst durch den BFH konkretisiert. Demnach komme dem Tatbestandsmerkmal einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung nur dann Bedeutung zu, wenn der Steuerpflichtige am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt angehört. Führt der Steuerpflichtige am Ort des Lebensmittelpunkts hingegen einen Ein-Personen-Haushalt, stelle sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung erst gar nicht.3 Eine Lesart, die aus meiner Sicht nun wirklich nicht zwingend ist. Vielmehr könnte der Gesetzeswortlaut auch anders verstanden werden. Ausschlaggebend für seine Würdigung sieht der BFH den Begriff der „Beteiligung“ an den Kosten. Eine solche Beteiligung an den Kosten des Haushalts komme nur dann in Frage, wenn auch mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen. Im Fall einer alleinigen Haushaltsführung stelle sich diese Möglichkeit hingegen schon dem Grunde nach nicht.
Auf den Punkt gebracht: Führt den Haushalt eine Person allein, trägt zwangsläufig auch diese Person die Lebensführungskosten. Ob diese Person auch endgültig mit den Kosten belastet ist – sie also aus eigenen Mitteln finanziert – oder diese letztlich von dritter Seite getragen werden spielt keine Rolle.
Die Verwaltung versteht das Gesetz anders. So soll es gerade nicht genügen, wenn der Arbeitnehmer z. B. im Haushalt der Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer unentgeltlich bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.4 So war es auch im Zuge der Gesetzgebung gedacht.5
In der Praxis könnte die gerichtliche Würdigung das Streitpotential wohl wieder erhöhen. Grundsätzlich klingt die gefundene Lösung ganz simpel: Bei einem Ein-Personen-Haushalt spielt die Finanzierung keine Rolle, im Falle eines Mehrpersonenhaushalts bedarf es hingegen zwingend der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Die Differenzierung zwischen Ein- und Mehr-Personen-Haushalt kann es allerdings in sich haben.
Insbesondere in Fällen wie dem ursächlichen Fall, in dem das Kind noch oder auch wieder im Haus der Eltern wohnt. Wann führt das – möglicherweise zumeist auch schon erwachsene – Kind einen eigenen Haushalt, wann liegt ein gemeinsamer Haushalt vor? Wohnt das „Kind“ unentgeltlich im Haus der Eltern, führt dies nur in letzterem Fall zu Schwierigkeiten. Für diese Abgrenzung wird es regelmäßig auf die Umstände des konkreten Einzelfalls ankommen. Zu berücksichtigen sind dabei die persönlichen Lebensumstände, das Alter und der Personenstand des Steuerpflichtigen. Daran anknüpfend ergibt sich bei einem Mehrpersonenhaushalt schließlich auch gleich die Frage der Abgrenzung zwischen dem Unterhalten eines eigenen Hausstands im Mehrpersonenhaushalt von der Eingliederung in einen fremden Hausstand. In letzterem Fall fehlt es unabhängig von der Kostentragung am eigenen Hausstand.6

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Glücklicherweise gibt es hierzu bereits langjährige Rechtsprechung, auf die weiterhin zurückgegriffen werden kann bzw. muss. Die bisherige gefestigte Rechtsprechung bleibt dem Grunde nach weiterhin anwendbar, weil die Vorschrift noch immer an den Begriff des „eigenen Hausstands“ anknüpft; nur kommt – in bestimmten Fällen – das Erfordernis einer finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung hinzu. Ob ein Steuerpflichtiger in einer Wohnung einen eigenen Hausstand führt, ist unter Berücksichtigung insbesondere der Einrichtung, der Ausstattung und der Größe eben dieser Wohnung zu entscheiden. Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften erlaubt, wird regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen sein. Weiter sind aber auch die persönlichen Lebensumstände, Alter und Personenstand des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen.7
Der eigene Hausstand – wird wohl jenseits klassischer Singlehaushalte regelmäßig eine Abwägung der Einzelfallumstände erfordern. In bestimmten Fällen erübrigen sich durch die Argumentation des BFH zumindest aber Folgefragen zur finanziellen Beteiligung – vorausgesetzt die Verwaltung schließt sich an und veröffentlicht das Urteil im Bundessteuerblatt.

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Ihre Ramona Dietmair
1 UntSt/RKVereinfG vom 20.02.2013, BGBl I 2013, 285, BStBl I S. 188
2 vgl. BT-Drs. 17/10774
3 BFH vom 29.04.2025, Az. VI R 12/23
4 BMF-Schreiben vom 25.11.2020, Rz. 101
5 vgl. BT-Drs. 17/10774
6 BFH vom 05.10.1994, Az. VI R 62/90
7 BFH vom 28.3.2012, Az. VI R 87/10

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