Gründe zum Feiern gibt es viele. Genauso vielfältig sind allerdings auch die Möglichkeiten, welche (lohn)steuerlichen Folgen die Veranstaltungen auslösen. Während Betriebsveranstaltungen – wohl im Hinblick auf deren Praxisrelevanz – regelmäßig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten werden, hat es nun eine andere Feierlichkeit vor das Finanzgericht und nun auch zum BFH geschafft. Streitgegenständlich ist diesmal die Verabschiedung eines Arbeitnehmers. Auch das ist nicht unüblich, gerade bei einem Wechsel in der Führungsriege wird der Abschied des Öfteren im Rahmen einer Feierstunde begleitet. Worum sich der Streit diesmal dreht?
Liebe Leserin, lieber Leser,
es liegt in der Natur der Sache, dass den zu einem Fest geladenen Gästen etwas Gutes getan werden möchte. Grundsätzlich soll es zu einem schönen Erlebnis werden, einhergehend mit gewissen Zuwendungen. Für Feste des Arbeitgebers gilt natürlich nichts anderes. Und das wirft zwangsläufig die Frage nach dem Arbeitslohn auf.
Vorteile sind dann als Arbeitslohn der Besteuerung zu unterwerfen, wenn sie für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, ihnen also ein Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft zukommt. Für Betriebsveranstaltungen ist inzwischen gesetzlich geregelt, dass hiervon – zumindest für zwei Veranstaltungen im Jahr – erst ab Zuwendungen von 110 Euro auszugehen ist. Der Freibetrag trägt dem Gedanken Rechnung, dass die Veranstaltungen nicht nur der Entlohnung dienen, sondern damit auch grundsätzlich ein eigenes Interesse des Arbeitgebers verfolgt wird. Schließlich profitiert er von den Begleiterscheinungen: die Kollegen lernen sich besser kennen, die Gespräche drehen sich auch um Privates und man lernt auch andere Seiten voneinander kennen. Die Kontaktförderung der Arbeitnehmer untereinander und die Verbesserung des Betriebsklimas liegen im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse, insoweit fehlt es am Lohncharakter.
So ist aber nicht jedes Fest des Arbeitgebers eine Betriebsveranstaltung. Eine Betriebsveranstaltung liegt nur vor, wenn sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen, deren Begleitpersonen und gegebenenfalls Leiharbeitnehmern oder Arbeitnehmern anderer Unternehmen im Konzernverbund zusammensetzt. Hinzu kommt zumindest nach Verwaltungsauffassung die Voraussetzung, dass die Teilnahme an der Veranstaltung auch allen Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils offenstehen muss. Der BFH hatte dies zuletzt für die Frage der Pauschalierung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG hinterfragt und für die Qualifikation als Betriebsveranstaltung als unerheblich angesehen.1 Ob sich die Verwaltung dieser Auffassung anschließen wird bleibt aber noch abzuwarten, noch ist das Urteil nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit noch nicht allgemein über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.
Konkretes Merkmal wäre dann wohl der erforderliche Teilnehmerkreis. Setzt sich dieser aus überwiegend fremden Dritten wie Kunden und Geschäftspartnern zusammen, so liegt keine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene, keine Betriebsveranstaltung vor. Entsprechendes gilt für die Ehrung eines einzelnen Jubilars oder eines einzelnen Arbeitnehmers z. B. bei dessen Ausscheiden aus dem Betrieb. Wie sieht es insoweit – jenseits einer Betriebsveranstaltung – mit dem Lohncharakter aus?
Hier gibt es keine gesetzliche lex-specialis, allerdings greifen die Lohnsteuer-Richtlinien einige häufige Sachverhalte auf und nehmen konkret zu üblichen Sachleistungen des Arbeitgebers aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts‑ oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers sowie anlässlich eines runden Arbeitnehmergeburtstages Stellung. Die Vorteile daraus sollen nicht als Gegenleistung für die Arbeitskraft zu beurteilen sein, solange der Arbeitgeber nicht mehr als 110 Euro pro Person aufwendet.2 Und hier ist doppelte Vorsicht geboten: zwar ähneln die Vorschriften der Regelung zu Betriebsveranstaltungen, identisch sind sie dennoch nicht. Während es sich bei den Betriebsveranstaltungen seit einiger Zeit um einen Freibetrag handelt, bleibt es bei den Richtlinienregelungen bei einer Freigrenze. Liegen die Aufwendungen je Teilnehmer also darüber – theoretisch bereits bei 111 Euro – bleiben auch die ersten 110 Euro nicht unverschont. Das ist aber noch nicht alles: bei Überschreiten der Freigrenze sind die Vorteile anlässlich der vorstehend aufgeführten Feierlichkeiten nicht identisch zu behandeln. Gibt es ein betriebliches Fest zum runden Geburtstag eines Mitarbeiters, so ist dann zwar von einer Entlohnung auszugehen, allerdings nur hinsichtlich der anteiligen Aufwendungen des Arbeitgebers, die auf den Arbeitnehmer selbst, seine Familienangehörigen sowie private Gäste des Arbeitnehmers entfallen. In den übrigen genannten Fällen – z. B. zum Ein- oder Ausstand – wird der Lohncharakter dann ebenso unterstellt, die Aufwendungen aber in vollem Umfang dem Arbeitnehmer zugerechnet.
Diesen Widerspruch thematisierte aktuell das Finanzgericht Niedersachsen und entschied im Fall einer Abschiedsfeier entgegen dieser Richtlinienregelung.3 Einen Grund dafür, die einzelnen Anlässe unterschiedlich zu beurteilen, sah das FG nicht. Vielmehr sei der Fall einer Verabschiedung oder Diensteinführung noch eher betrieblich veranlasst als eine Geburtstagsfeier. Die unterschiedliche Verwaltungsauffassung geht zurück auf ein BFH-Urteil aus 2003, wonach im Fall einer betrieblichen Veranstaltung anlässlich des 60. Geburtstags eines Arbeitnehmers jedenfalls insoweit keine Zuwendung von Arbeitslohn vorliege, als die Aufwendungen nicht auf den Arbeitnehmer selbst samt dessen Familienangehörigen entfallen.4 Im Anschluss daran wurde die Verwaltungsauffassung wohl nur soweit als erforderlich überdacht und auch nur hinsichtlich der Geburtstagsfeiern angepasst.

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Weil dem Finanzgericht diese vorgenommene Unterscheidung zwischen einer Verabschiedung und einem runden Geburtstag eines Mitarbeiters nicht sachgerecht erschien, beurteilte es auch im Fall der Abschiedsfeier nur die auf den Arbeitnehmer und dessen private Gäste entfallenden Kosten als Arbeitslohn, ließ es aber die Revision vor dem BFH zu, die nun unter dem Aktenzeichen VI R 18/24 geführt wird. Es ist zu begrüßen, dass der BFH nun die Möglichkeit erhält, den Widerspruch aufzuklären.
Darüber hinaus bin ich gespannt, ob wir noch eine weitere Anmerkung zu diesem Fall erhalten. Zwar verneinte das Gericht weiteren Arbeitslohn beim verabschiedeten Arbeitnehmer, offen bleibt aber aus meiner Sicht die Frage, ob nicht den übrigen Gästen Vorteile zugewandt wurden, die der Besteuerung zu unterwerfen sind. Da es die Haftungsinanspruchnahme als unrechtmäßig beurteilte ist davon auszugehen, dass das Gericht auch bei den übrigen Arbeitnehmern keinen Arbeitslohn sah, für den der Arbeitgeber in Anspruch genommen werden könnte. Ausdrücklich Stellung genommen hat es hierzu jedoch nicht. Wir werden sehen, ob „der Lohn zum Abschied“ auch dahingehend noch konkretisiert wird.

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Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,
Ihre Ramona Dietmair
1 BFH vom 27.03.2024, Az.: VI R 5/22
2 vgl. R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und 4 LStR
3 FG Niedersachsen vom 23.04.2024, Az.: 8 K 66/22, Rev anh.
4 BFH vom 28.01.2003, Az.: VI R 48/99

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