Wachstum schaffen, Arbeitsplätze sichern und den Zusammenhalt in Deutschland stärken – um das zu erreichen, hat sich die Koalition auf 34 Maßnahmen in einem Gesamtpaket verständigt. Dieses Gesamtpaket, das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“1, soll in erster Linie geringe und mittlere Einkommen entlasten. Teil davon sind auch die bekannten und regelmäßigen Anpassungen wie die Anhebung des Grundfreibetrages, des Kinderfreibetrages und des Kindergeldes – daneben aber auch weitergehende Vorhaben. Sie alle müssen aber noch in (ggfs. auch umstrittene) Gesetze gegossen werden.
Liebe Leserin, lieber Leser,
dem ein oder anderen kommt es vermutlich bekannt vor – vor rund einem Jahr kursierte schon einmal ein nicht veröffentlichter Gesetzesentwurf im Netz, der erhebliche Diskussionen auslöste. Das sog. Arbeitsmarktstärkungsgesetz sollte zusätzliche Arbeit steuerlich fördern um Anreize zur Mehrarbeit zu schaffen. Das Gesetz kam letztlich nicht zustande und von den vorgesehenen Maßnahmen wurden die Steuerbefreiung für Überstundenzuschläge und die Teilzeitaufstockungsprämie gar nicht mehr weiterverfolgt, hingegen die Aktivrente in ein eigenes Gesetz, das sog. Aktivrentengesetz, gegossen und bekanntlich auch beschlossen. Aktuell nun wirkt es nach ähnlichem Spiel zu ähnlichem Zweck – zumindest im Hinblick auf den Gesetzeszweck. Der geleakte Entwurf für ein sog. Einkommensteuerreformgesetz 2027 zur langfristigen Stärkung des Arbeitskräfte- und Wachstumspotenzials. Ein offizieller Referentenentwurf liegt zwar zwischenzeitlich vor – aber nicht mehr mit allen ursprünglichen Inhalten.2 Was steckt drin im Entwurf?
Die wesentlichen lohnsteuerlichen Eckpunkte sind nicht neu, sondern entstammen dem „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“, auf das sich die Koalition vor einigen Wochen geeinigt hatte. Neben der Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.430 Euro soll zum einen der Pauschsteuersatz für Mini-Jobs von zwei auf fünf Prozent und zum anderen die Stundenlohnobergrenze für Sonn- und Feiertagszuschläge von 50 auf 75 Euro angehoben werden. An der Vorschrift des § 3b EStG wird aktuell des Öfteren nachjustiert; zwar gelangte die zuletzt vorgesehene Ausdehnung der Steuerbefreiung auf Überstundenzuschläge nicht zur Umsetzung, weitere Anpassungen sind derzeit aber auch durch das Jahressteuergesetz 2026 vorgesehen. Der Regierungsentwurf enthält eine gesetzliche Klarstellung zum Begriff des maßgebenden „Grundlohns“ entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis, der sich der BFH zuletzt nicht angeschlossen hatte.3 Betroffen sein sollten hiervon aus meiner Sicht eher Sonderfälle, in denen insoweit aktuell noch kein steuerlicher Lohnzufluss vorliegt. Demgegenüber weiter geht wohl die nun im Einkommensteuerreformgesetz beabsichtigte Änderung, durch die für Sonn- und Feiertage – nicht aber für Nachtarbeit – ein höherer Grundlohn begünstigt sein soll. Profitieren würden von der höheren Bemessungsgrundlage grundsätzlich Besserverdiener, bei denen diese bislang auf 50 Euro gekappt wurde.
An dieser Stelle sind auch bei der Sozialversicherung Änderungen geplant. Von der Beitragsfreiheit für steuerfreie Einnahmen sind bislang SFN-Zuschläge ausgenommen, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt. Anknüpfend an die steuerliche Ausdehnung der Begünstigung sollen zukünftig auch beitragsrechtlich höhere Zuschläge begünstigt sein, indem steuerfreie Sonn- und Feiertagszuschläge im Regelungsbereich eines Tarifvertrages vollständig beitragsfrei gestellt werden. Allerdings soll dies ebenso nur für Sonn- und Feiertagszuschläge gelten und an eine weitere Bedingung geknüpft werden. So sollen Sonn- und Feiertagszuschläge, die in einem Tarifvertrag geregelt sind, in dessen räumlichen, fachlichen und persönlichen Anwendungsbereich das jeweilige Arbeitsverhältnis fällt und dessen Bestimmungen für das Arbeitsverhältnis gelten, künftig in derselben Höhe wie bei der Einkommensteuer auch in der Sozialversicherung beitragsfrei gestellt werden. Bestimmungen eines Tarifvertrags gelten dann für das Arbeitsverhältnis, wenn seine Rechtsnormen das Arbeitsverhältnis entweder unmittelbar nach den §§ 3 und 4 oder § 5 Abs. 4 des Tarifvertragsgesetzes erfassen oder wenn seine Anwendung zwischen den Arbeitsvertragsparteien vereinbart worden ist. Demgegenüber soll die arbeitsvertragliche Inbezugnahme einzelner Regelungen des Tarifvertrags nicht ausreichen. Bei Nachtzuschlägen verbleibt es bei der bisherigen Kappung.
Auch der Mini-Job ist aktuell regelmäßig in der Diskussion. Während beitragsrechtlich bereits Anpassungen erfolgten, folgen nun auch Steuerliche. So soll der Pauschsteuersatz, der seit dem Zweiten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 unverändert zwei Prozent beträgt, auf fünf Prozent angehoben werden. Dies trifft zunächst die Arbeitgeberseite als Schuldner der pauschalen Lohnsteuer, für die der Mini-Jobber damit teurer wird. Das Risiko, von der Abwälzung der Pauschsteuer auf den Mini-Jobber Gebrauch zu machen, könnte dadurch aber vermutlich steigen.
Die Regelungen sollen ab 2027 anzuwenden sein. Betraglich bemerkbar werden sich daneben auch die tariflichen Anpassungen machen.
Neben diesen bekannten Plänen enthielt der geleakte Entwurf noch eine weitere Änderung, die nun schon nicht mehr Teil des veröffentlichten Referentenentwurfs ist: die Streichung der Belegschaftsrabatte. § 8 Abs. 3 EStG sollte gänzlich abgeschafft werden und damit einerseits eine steuerliche Gleichbehandlung von Preisvorteilen sichergestellt, andererseits der Abbau subventionsähnlicher Tatbestände gefördert werden. Bislang würden nur bestimmte Branchen von dieser Sonderregelung profitieren – das liegt in der Natur der Sache, da nur selbst hergestellte oder vertriebene Waren bzw. erbrachte Dienstleistungen begünstigt sein können. Dieser Vorschlag war kein Teil der Vereinbarungen des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 und schnell wurde auch Gegenwind laut. So befürchtete man Lohnkürzungen beispielsweise bei Supermarktangestellten. Ob das tatsächlich zu befürchten stand mag dahingestellt bleiben – schließlich besteht daneben regelmäßig die Möglichkeit der 50 Euro-Freigrenze. Im aktuellen Gesetz nun wird die Streichung aber offenbar nicht weiterverfolgt.

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Der Reformentwurf – in Gestalt des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 enthält lohnsteuerlich bereits den Großteil des Programms für Aufschwung und Beschäftigung. Die beabsichtigte Begünstigung von Abfindungszahlungen fehlt hingegen noch. Solche sollen steuerlich privilegiert werden, wenn zügig eine neue Erwerbstätigkeit aufgenommen wird. Je schneller, desto größer der steuerliche Vorteil. Wie das umgesetzt werden soll ist aber noch unklar – auch das Zusammenspiel mit der 1/5-Regelung.
Mal sehen, wie es weitergeht…

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Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,
Ihre Ramona Dietmair
1 https://www.bundesregierung.de/resource/blob/2196306/2445592/bc8e5e160d879f0bdd593121a96a45d2/2026-07-02-koaausschuss-data.pdf?download=1
2 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/21_Legislaturperiode/2026-08-18-EStReformG-2027/0-Gesetz.html
3 BFH vom 10.08.2023, Az. VI R 11/21

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