Die anfänglichen softwareseitigen Anlaufschwierigkeiten, die der kurzfristigen Einführung der Aktivrente geschuldet waren, scheinen überwunden zu sein. Und auch die Grundsystematik ist inzwischen bekannt: während zunächst vielen Beteiligten noch unklar war, wie sie in den Genuss der Steuerbefreiung kommen, ist es inzwischen hinlänglich bekannt, dass es keines Antrags beim Finanzamt oder dem Arbeitgeber bedarf, sondern die Steuerbefreiung bei Vorliegen der Voraussetzungen automatisch angewandt wird. Rechtliche Zweifelsfragen werden wohl aber noch bleiben oder gar erst im Laufe der Zeit noch entstehen.
Liebe Leserin, lieber Leser,
knapp ein halbes Jahr ist sie inzwischen in Kraft, die Steuerbefreiung für Aktivrentner. Zeit genug, um schon die ersten Zweifelsfragen aufzuwerfen. Zunächst sollen die FAQ’s des BMF sämtlichen Beteiligten wesentliche Fragen vorab beantworten und die Einführungsphase erleichtern.1 Allerdings ist vieles an der Vorschrift des § 3 Nr. 21 EStG erstmalig und damit per se klärungsbedürftig. Daneben auch eine Frage, die sich gerade jetzt noch zu Beginn stellt: Greift die Steuerbefreiung auch für Arbeitslohn, der dem Aktivrentner zwar erst in 2026 zufließt, aber für eine Tätigkeit des Vorjahres gezahlt wird?
Dem Grunde nach wäre das unproblematisch – außer eben in diesem, dem ersten Jahr. Denn die Vorschrift gilt erst ab 01.01.2026. Mit Blick auf die Anwendungsregelung wird klar, dass an dieser Stelle zwischen laufendem Lohn und sonstigen Bezügen differenziert werden muss. So ist die Aktivrente erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2025 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Bonus u.ä.), die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen. Fließen dem Arbeitnehmer also in 2026 sonstige Bezüge für eine Tätigkeit vor 2026 zu, die im Übrigen die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllen, findet die Steuerbefreiung meines Erachtens (ggfs. anteilig) Anwendung. In Betracht käme beispielsweise eine leistungsorientierte Sonderzahlung, die sich auf das Kalenderjahr 2025 bezieht, aber erst im Folgejahr ausbezahlt wird. Insoweit kommt die Steuerbefreiung auch für eine Sonderzahlung für 2025 in Betracht, obwohl die Aktivrente erst ab 2026 Anwendung findet. Eine zeitanteilige Kürzung bedürfte es aber dann, wenn der Arbeitnehmer erst im Laufe des Jahres 2025 die Regelaltersgrenze erreichte.
Anders sieht das allerdings für laufenden Lohn aus. Erhält ein Aktivrentner im Januar 2026 seinen laufenden Arbeitslohn für Dezember 2025 ausbezahlt, so findet die Steuerbefreiung keine Anwendung. Nachschüssig bezahlter laufender Lohn für Dezember 2025 ist damit grundsätzlich nicht begünstigt. Auf diese Frage gehen die FAQ’s (noch) nicht konkret ein. Ergänzt wurden sie hingegen um Details rund um Dienstverhältnisse, die nicht den vollen Monat bestehen. Die Verteilung des Freibetrags scheint aus meiner Sicht allgemein die größte Herausforderung der Vorschrift. Der zunächst als Jahresfreibetrag anmutende Freibetrag von 24.000 Euro entpuppt sich bei genauerem Hinsehen als monatlicher Freibetrag in Höhe von 2.000 Euro. Dieser Freibetrag wird für Monate gewährt, in denen auch sämtliche Voraussetzungen vorliegen. Und eine dieser Voraussetzungen ist für den Lohnsteuerabzug ein erstes Dienstverhältnis bzw. die Steuerklasse I – V. In der Steuerklasse VI wird die Aktivrente nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Aktivrente nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Nun aber zurück zum Arbeitgeberwechsel im Laufe des Monats.
Grundsätzlich darf der Arbeitgeber bei einem untermonatlichen Ein- oder Austritt den Freibetrag für jeden Kalendertag, in dem das Dienstverhältnis bestand, mit 1/30 berücksichtigen, das heißt 66,67 Euro pro Tag (2.000 Euro x 1/30 = 66,67 Euro pro Tag). Für das Dienstverhältnis, das beendet wird, bleibt es bei dieser einen Option. Für den Arbeitgeber des neu aufgenommenen Dienstverhältnisses hingegen gibt es eine Alternative: bestätigt der Arbeitnehmer, dass bislang in diesem Monat noch keine Aktivrente gewährt wurde, wird der volle Monatsfreibetrag berücksichtigt und begünstigter Arbeitslohn bis zu 2.000 Euro steuerfrei gestellt.2 Die Bestätigung muss zum Lohnkonto genommen werden.
In den übrigen Fällen kann ein noch nicht ausgeschöpfter Freibetrag erst nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Veranlagung geltend gemacht werden. Endet also das Dienstverhältnis innerhalb eines Monats, ohne dass (sofort) ein Neues aufgenommen wird, lohnt sich das Veranlagungsverfahren, wenn der Arbeitslohn den anteiligen Freibetrag von 66,67 Euro pro Kalendertag übersteigt. Apropos lohnenswertes Veranlagungsverfahren: auch bei mehreren Dienstverhältnissen parallel lohnt sich die Steuererklärung, wenn im ersten Dienstverhältnis der Höchstbetrag noch nicht voll ausgeschöpft wird. Zwar wird die Aktivrente beim Lohnsteuerabzug nur im 1. Dienstverhältnis gewährt, der verbleibende Freibetrag kann aber über die Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden.
Vage formuliert hingegen sind die FAQ’s hinsichtlich der Frage, wie die Aktivrente mit anderen Steuerbefreiungen konkurriert. Nach den Erläuterungen ist die Aktivrente nicht anzuwenden, soweit die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerbefreit sind.3 Das bedeutet allerdings nicht, dass die Aktivrente keine Anwendung findet, sobald auch weitere Steuerbefreiungen einschlägig sind. Wenngleich es eine strengere Auslegung zuließe ist damit genau das Gegenteil gemeint: Meistbegünstigung. Die Steuerbefreiungen sind nach Verwaltungsauffassung in der günstigsten Reihenfolge anzuwenden, mitunter auch nacheinander. Beispielsweise erhält ein ehrenamtlicher Bürgermeister Entschädigungen, die in gewisser Höhe steuerfrei nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG bleiben. Der Bruttoarbeitslohn ist im Rahmen des LSt-Abzugs zunächst um die steuerfreien Entschädigungen nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG zu mindern. Auf den verbleibenden Arbeitslohn kann bei einem Aktivrentner sodann zusätzlich die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 21 EStG gewährt werden. Weil jedoch § 3 Nr. 12 EStG vorrangig angewandt wird, verbleibt ein höheres Aktivrentenvolumen.

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Wegen dem besonderen Zusammenspiel zwischen Lohnsteuerabzugs- und Einkommensteuerveranlagungsverfahren ist es essenziell, dass dem Finanzamt Informationen über die Höhe der beanspruchten Aktivrente vorliegen. Während es für die LSt-Bescheinigung 2026 zu kurzfristig war, soll in den Folgejahren eine gewissenhafte Lösung zur Bescheinigung der Aktivrente folgen. Der Entwurf für ein Jahressteuergesetz 2026 enthält die Änderung in § 41b EStG, die der Aktivrente zu einer gesonderten Zeile in der LSt-Bescheinigung verhelfen soll.4 Demnach soll sie ab 2028 in der neuen Nummer 18 der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sein.
Die Höhe des Freibetrags hat’s in sich – erfreulicherweise aber nicht nur hinsichtlich der ggfs. aufwendigeren Ermittlung, sondern auch hinsichtlich seiner Wirkung!

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Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,
Ihre Ramona Dietmair
1 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-zur-Aktivrente.html
2 Vgl. FAQs Frage II. 4a (Stand 16.03.2026)
3 Vgl. FAQs Frage II. 10
4 Vgl. Referentenentwurf für ein JStG 2026, Stand 19.05.2026

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