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Die Sache mit dem Parken am Arbeitsplatz

Nicht einfach scheint momentan die Wahl des richtigen Verkehrsmittels: die nicht enden wollenden Bahnstreiks einerseits, andererseits hingegen Verkehrsbeeinträchtigungen auf den Straßen, zuletzt und noch immer aktuell zum Beispiel aufgrund der Protestaktionen der Landwirte. Hinsichtlich mancher Fahrten überlegt man sich dabei, ob es wirklich nötig ist das Haus zu verlassen. Wenig Spielraum bleibt aber soweit es um den Weg zur Arbeit geht, hier bleibt zumeist keine Wahl, sollte nicht gerade die Arbeit im Homeoffice eine mögliche Alternative sein. Dabei bleibt der Pkw weiterhin das zentrale Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit und zurück. Und aus diesem Fakt entsteht oftmals auch schon die nächste Hürde.

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Liebe Leserin, lieber Leser,

vielleicht erahnen Sie es schon, worauf ich hinaus möchte. Fällt also die Wahl für den Arbeitsweg auf den Pkw, so bleiben die Beeinträchtigungen auf der Strecke zumeist nicht das einzige oder größte Hindernis. Regelmäßig kann es dann zu einem richtigen Problem werden, vor Ort eine geeignete Parkmöglichkeit zu finden. Sei dies durch die zunehmend prekärer werdende Situation in Ballungsräumen verursacht, in denen Parkplätze mittlerweile ganz typisch zu echter Mangelware werden, oder aber ganz einfach nur durch die steigenden punktuellen Beeinträchtigungen im öffentlichen Personenverkehr, aufgrund derer sehr viele gleichzeitig auf den Pkw ausweichen. In ersterem Fall sprechen wir von einem dauerhaften Problem, das auch einer langfristigen Lösung bedarf. Schließlich macht es keinen Spaß, den Arbeitstag mit der nicht enden wollenden frustrierenden Parkplatzsuche zu beginnen, die zugleich zumeist auch noch einen tiefen Griff in die Tasche nach sich zieht. Selbst wenn die Parkgebühren in deutschen Städten im internationalen Vergleich der Großstädte noch im Mittelmaß liegen, kann ein gewöhnlicher 8-stündiger Arbeitstag schon richtig teuer werden.1 Von der folgenden Erklärungsnot gegenüber dem Chef, weshalb man trotzdem noch zu spät gekommen ist, noch gar nicht gesprochen. Und so macht es doch Sinn, sich um eine dauerhafte Lösung zu bemühen.

In diese Richtung geht auch das kürzlich bekannt gewordene Urteil des FG Köln. Das Finanzgericht entschied dabei, auch die Mietkosten für einen Stellplatz am Arbeitsplatz können zu Aufwendungen werden, die unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Fahrzeugs zu dienen bestimmt sind und im Zusammenhang mit dessen Nutzung mangels tatsächlicher Alternativen zwangsläufig anfallen.2 Ein weiterer Stellplatz an der Tätigkeitsstätte könne daher insbesondere wenn ein Kfz auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird, genauso und neben dem Stellplatz am Wohnort zwangsläufig zur Inbetriebnahme eines Fahrzeugs erforderlich sein.

Konkret ging es in dem Urteilsfall um den geldwerten Vorteil aus einer Firmenwagenüberlassung an einen Arbeitnehmer hinsichtlich der Frage eines abzugsfähigen Nutzungsentgelts. Der Arbeitnehmer durfte einen Firmenwagen sowohl privat, als auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen. Da in der Nähe der Büroräume des Arbeitgebers nicht ausreichend öffentliche Parkplätze zur Verfügung standen, bot dieser seinen Arbeitnehmern an, für 30 Euro monatlich einen Parkplatz anzumieten. Das Angebot richtete sich an sämtliche Arbeitnehmer, unabhängig davon, ob sie einen Firmenwagen nutzten. Nach der Firmenwagenregelung übernahm der Arbeitgeber für die Firmenwägen grundsätzlich keine Kosten für das Anmieten von Garagen und Einstellplätzen, weshalb auch in diesem Fall die Kosten vom Arbeitnehmer selbst zu tragen waren. Vor Gericht landete der Fall nun hinsichtlich der Frage, ob diese Stellplatzkosten als Nutzungsentgelt den geldwerten Vorteil mindern. Und dies sei nach Auffassung des Finanzgerichts zu bejahen, da die Stellplatzkosten unmittelbar dem Halten und dem Betrieb des Firmenwagens bestimmt sind und damit zwangsläufig anfielen. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann ein solches – den geldwerten Vorteil minderndes – Nutzungsentgelt sowohl ein pauschaler Betrag sein, als auch die Übernahme einzelner tatsächlicher Fahrzeugkosten.3 In letzterem Fall ist die Abzugsfähigkeit aber an zwei wesentliche Bedingungen gekoppelt: Zum einen sind abzugsfähige, selbst getragene Kraftfahrzeugkosten nur solche, die zu den Gesamtkosten des Fahrzeugs gehören. Zum anderen aber – und das ist allen Alternativen eines Nutzungsentgelts gemeinsam – braucht es eine vertragliche Pflicht des Arbeitnehmers, die Kosten zu tragen. Dieser Auffassung des Finanzamts konnte sich das Finanzgericht vorliegend nicht anschließen. Jedenfalls für die hier streitige Anmietung von Stellplätzen am Arbeitsort würde sich dieses Erfordernis weder aus dem Gesetz, noch aus der bisherigen Rechtsprechung des BFH ergeben. Wichtig ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass im Nachgang zu dieser Entscheidung der BFH zu einem ganz ähnlichen Sachverhalt eine andere Auffassung vertreten hat. Zur Beurteilung, ob selbst getragene Garagenkosten am Wohnsitz nämlich als Nutzungsentgelt abzugsfähig seien, komme es entscheidend darauf an, ob der Arbeitnehmer hierzu auch verpflichtet sei.4 Das FG Köln hat die Revision zugelassen, die seitens des Finanzamts auch eingelegt wurde. Aus meiner Sicht hat der BFH im Revisionsverfahren nun darüber zu urteilen, ob die Stellplatzkosten an der Tätigkeitsstätte zwangsläufig mit der Fahrzeughaltung verbunden sind und der Arbeitnehmer also aus tatsächlichen Gründen dazu verpflichtet ist, die Kosten zu tragen, wenn der Arbeitgeber diese nicht übernimmt.

Anschaulicher wird das am Beispiel von Kraftstoff: Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für den privaten Sprit nicht, so ist der Arbeitnehmer auch zwangsläufig verpflichtet, diese selbst zu tragen, möchte er das Fahrzeug privat nutzen. Im kürzlich entschiedenen Fall des BFH fehlte es hingegen an dieser Zwangsläufigkeit, zumindest wurde nicht vorgetragen, dass ein Parkplatz außerhalb der eigenen Garage überhaupt nicht zur Verfügung stand. Mangels vertraglicher Pflicht konnten die Garagenkosten den geldwerten Vorteil daher nicht mindern.

Einen anderen Ausweg als die entgeltliche Parkplatzvermietung durch den Arbeitgeber könnte die unentgeltliche Parkplatzüberlassung bieten. Anreize hierfür werden beiden Parteien geliefert. Schließlich profitiert auch der Arbeitgeber davon, wenn seine Arbeitnehmer pünktlich und zuverlässig am Arbeitsplatz erscheinen. Für den Arbeitnehmer ist ein solches Angebot gleich doppelt vorteilhaft. Nicht nur die ersparten Stellplatzkosten an sich, sondern auch die steuerliche Beurteilung macht sich im Geldbeutel bemerkbar. Steuerlich betrachtet ist in solch einem Fall grundsätzlich davon auszugehen, dass der Arbeitgeber diese Kosten aus überwiegend eigenbetrieblichen Interessen trägt und nicht etwa zu Entlohnungszwecken. Die Kostenübernahme führt also in der Regel nicht zu Arbeitslohn.

Etwas anderes gilt hingegen, wenn der Arbeitnehmer mit einem Dritten einen Mietvertrag abschließt und dabei selbst in Vorleistung geht. Die spätere Kostenerstattung durch den Arbeitgeber kann dann nicht mehr im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse liegen.5 Diese Würdigung ist meines Erachtens spätestens seit Änderung des § 8 Abs. 1 EStG durch das Jahressteuergesetz 20196 unvermeidbar. Durch die Konkretisierung des Barlohnbegriffs ist seitdem gesetzlich festgeschrieben, dass nachträgliche Kostenerstattungen durch den Arbeitgeber Barlohn darstellen. Diese Neuregelung änderte die vorherige, anderslautende Verwaltungsauffassung.7 Führt also nun eine nachträgliche Kostenerstattung zu Barlohn, so kann bereits aus diesem Grund keine Leistung im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers vorliegen, dies schließt sich gegenseitig aus.

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Letztendlich unverschont bliebe man von all diesen Fragen ohne Parkraumnot. Oder aber in dem glücklichen Fall, in dem der Arbeitsweg gänzlich zu Fuß zurückgelegt werden kann. In den übrigen Fällen kann ich Ihnen wohl eine sorgfältige Planung ans Herz legen, das wird nicht nur wirtschaftlich sinnvoll sein, sondern auch die Nerven schonen!


Und damit verabschiede ich mich und grüße Sie ganz herzlich,

Ihre Ramona Dietmair


1 vgl. https://www.wiwo.de/unternehmen/dienstleister/parkgebuehren-und-co-diese-6-grafiken-zeigen-deutschlands-parkplatz-drama/29226476.html

2 FG Köln vom 20.04.2023, 1 K 1234/22 – Rev. anh. VI R 7/23

3 BMF-Schreiben vom 03.03.2022, BStBl I S. 223, Rz. 52

4 BFH-Urteil vom 04.07.2023, VIII R 29/20 sowie Blogbeitrag vom 05.10.2023 „Und glücklich schätze sich gerade derjenige, der die Verpflichtung trägt

5 FG Niedersachsen vom 27.10.2021, 14 K 239/18

6 „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“, BGBl I 2019, S. 2451-2491

7 R 8.1 Abs. 2 Satz 4 LStR 2015, H 8.1 (1-4) „Geldleistung oder Sachbezug“ LStH 2019

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